1. | Ansprüche, die nicht im Rahmen eines bestimmten Verfahrensabschnitts geregelt werden müssen, sondern noch jederzeit erhoben werden können, stehen der Schlußfeststellung nicht entgegen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG.