Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 27.01.1975 - III F 453/74
Aktenzeichen | III F 453/74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.01.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Klage auf Feststellung des Inhalts von Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes nach § 58 Abs. 4 FlurbG ist unbegründet, sofern die Festsetzungen im textlichen Teil des Flurbereinigungsplanes eine öffentliche Last oder eine privat-rechtliche Belastung des von der Wasserleitung eines Dritten berührten Grundstücks der Kläger weder neu begründet noch entsprechende schon vor der Flurbereinigung bestehende Rechte modifiziert oder aufgehoben haben und der alte Rechtszustand insoweit ausdrücklich und unverändert aufrechterhalten wurde. |