Die von den Klägern angestellten rechtlichen Erwägungen, wonach die Veränderung der beiden Hausgrundstücke in einem Flurbereinigungsverfahren unstatthaft sei, gehen fehl. Dies ergibt § 10 FlurbG, der festlegt, daß nicht nur Landwirte, sondern alle Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke Teilnehmer an diesem Verfahren sind, und daß es für die Einbeziehung in dieses Verfahren auf die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht ankommt (Beschluß des BVerwG vom 28.12.1959 - I CB 170.59; OVG Rh.-Pf. 3 C 68/61 in RdL 1963, 165 = ZMR 1964, 156). Daraus folgt, daß auch Grundstücke von Nichtlandwirten im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, soweit erforderlich, neugeordnet werden können.
Bei der weiter von den Klägern aufgestellten Behauptung, wonach die Veränderung ihres Hausgrundstücks als eine angeblich "raumordnerische Maßnahme" nur im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach dem Bundesbaugesetz, nicht aber innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens statthaft sein sollte, wird übersehen, daß der der Flurbereinigungsbehörde in
§ 1 FlurbG erteilte gesetzliche Auftrag durch
§ 37 FlurbG näher umschrieben wird. Nach dieser letztgenannten Vorschrift ist das Gebiet der Flurbereinigung unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Im Rahmen dieser Neuordnung ist unter anderem auch die "Ortslage aufzulockern" (
FlurbG § 37 Abs. 1 S. 2, 4. Alternative), worunter z. B. neben der Begradigung der Grenzen, der besseren Formung der Grundstücke, auch wie hier die Schaffung besserer Zufahrtsmöglichkeiten zu den einzelnen Ortslagengrundstücken zu verstehen ist. Derartige, in aller Regel geringfügige Flächenveränderungen einzelner Grundstücke können nicht als "raumordnerische Maßnahmen" angesprochen werden. Unter diesen Begriff fallen vielmehr nur großräumige Planungen, wie sie z.B. bei dem von den Klägern zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - 3 C 55/64
ff. in
RdL 1965, 132 =
IKO 1965, 187 vorgelegen haben. Hier war unter anderem über die Durchführbarkeit der Flurbereinigung in einem rd. 100
ha großen, großstädtischen Randgebiet mit überwiegend industriellem Charakter zu entscheiden. Eine Berufung auf dieses Urteil ist mithin wegen des völlig anderen Sachverhalts aus diesem Grunde allein schon nicht angängig. Es kann daher dahingestellt bleiben und brauchte vom Gericht nicht erneut überdacht zu werden, ob nicht eventuell doch auch in Flurbereinigungsverfahren raumordnerische Maßnahmen durchzuführen wären, wenn dies für die planerische Neugestaltung des Gesamtgebiets unter Umständen erforderlich werden sollte.