Die Klage ist eine Leistungsklage, die unbefristet und ohne Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden kann. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur der Vereinbarung vom 22.9.1961, auf die die geltend gemachten Leistungsansprüche gestützt werden. Maßgebend dafür, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40
VwGO vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses. Die Vereinbarung vom 22.9.1961 ist öffentlich-rechtlicher Natur, da sie von der besonderen Rechtsbeziehung der Klägerin als Teilnehmerin zur Teilnehmergemeinschaft geprägt wird, die den Normen des Flurbereinigungsrechts und damit öffentlichem Recht unterliegt. Die Klägerin ist mit über 30
ha Teilnehmerin der Flurbereinigung St. Sie unterliegt den dieses Verfahren bestimmenden Rechtsnormen, insbesondere der Beitrags- und Vorschußpflicht. Nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1
FlurbG kann die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer zu Beiträgen in Geld oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen. Über diese Beitragspflicht hinaus bestehen besondere Mitwirkungspflichten der Teilnehmer (
vgl. § 2 FlurbG). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in einer sachgerechten und den Zielen der Flurbereinigung entsprechenden Weise mitzuwirken (Seehusen / Schwede / Nebe, Kommentar zum
FlurbG,
Anm. 1 zu
§ 2 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im Rahmen dieses besonderen Beteiligtenverhältnisses ist die Vereinbarung vom 22.9.1961 zu sehen. Diese Beteiligteneigenschaft wird nicht nur im Vertragstext selbst angesprochen. Ohne diesen Zusammenhang wäre auch die Vereinbarung in ihren Vertragsbestimmungen nicht recht verständlich, nach denen das Aufmaß des entnommenen Materials durch das Wasserwirtschaftsamt B. zu bestimmen, die Entschädigung "festzusetzen" und - auf dem Beteiligtenkonto der Teilnehmergemeinschaft - "gutzuschreiben" ist. Ohne Bedeutung ist dagegen, daß das auszubeutende Grundstück selbst nicht im Flurbereinigungsgebiet, sondern im angrenzenden Flurbereinigungsgebiet G. gelegen ist, denn dieses Beteiligtenverhältnis wird nicht vom Gegenstand der Vereinbarung her bestimmt.