Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.11.1974 - 61 XIII 73
Aktenzeichen | 61 XIII 73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.11.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nur der die Planänderung nach § 64 FlurbG rechtfertigende Sachverhalt bestimmt auch den Umfang dieser Änderung. Darüber hinaus kann die Behörde Planänderungen nicht vornehmen. Der Teilnehmer hat insoweit ein Recht auf Bestand seiner Abfindung. |
Aus den Gründen
Die Befugnis der Behörde, den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) zu ändern, wenn sie es für erforderlich hält (§ 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), endet mit der Ausführungsanordnung. Über diesen Zeitpunkt hinaus räumt (§ 64 FlurbG eine Änderungs- (Ergänzungs-)befugnis nur in den in dieser Vorschrift genannten Grenzen ein. Durch diese Gesetzesregelung soll nach der vorausgegangenen Bindung der Beteiligten (vgl. § 62 FlurbG) auch eine Bindung der Behörde an ihre Planung herbeigeführt werden (so auch Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.1973 in RdL 1974, 265). Dem Anpassungsbedürfnis der Planung an neue Sachverhalte wird im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze gesetzt und die mit der Ausführungsanordnung rechtlich konkretisierte Planung festgeschrieben. Die noch verbleibende Änderungs- oder Ergänzungsbefugnis der Behörde besteht nach § 64 FlurbG nur, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Hieraus folgt, daß der die Planänderung rechtfertigende Sachverhalt - und nur er - auch den Umfang der notwendigen Planänderung bestimmen kann. Darüber hinaus steht der Behörde die Befugnis, den Plan zu ändern, nicht zu. Diese Grenzen hat der Beklagte verkannt.
Die Planänderungsbefugnis der Behörde nach § 64 FlurbG war gegeben, soweit eine andere Erschließung der Flurstücke 2944 und 2946 erreicht werden sollte. Die der Beigeladenen im Spruchausschußbescheid vom 23.10.1972 zugewiesenen Flurstücke 2944 und 2946 hatten nach den Feststellungen des Gerichts nur eine Erschließungsmöglichkeit zur südlich angrenzenden Bundesstraße. Im Osten und Westen lagen Grundstücke von Teilnehmern und im Norden schloß der Wasserlauf der B. die Anbindung der Grundstücke an das Wegenetz aus. Öffentliches Interesse gebot jedoch, die Erschließung der genannten Grundstücke nicht über neue Zufahrten zur Bundesstraße vorzunehmen. Denn Gründe der Verkehrssicherheit standen der Bildung neuer Zufahrten zur Bundesstraße entgegen: Eine erhebliche Gefahr für den fließenden Verkehr auf der Bundesstraße hätten neue Zufahrten bedeutet, die neben der bestehenden Wegeeinmündung im Abstand von 70 bis 100 Meter entstanden und außerdem in der Innenseite einer Kurve auf die Bundesstraße gestoßen wären. Gewichtige Belange der Verkehrssicherheit bedingten die Notwendigkeit einer Planänderung, die auch - weil im öffentlichen Interesse gelegen - nach § 64 FlurbG gerechtfertigt ist.
Diesen Zweck zu erreichen, bedurfte es jedoch keiner Grundstücksverlegung, insbesondere nicht der Verlegung des Ersatzgrundstücks 2943 des Klägers. Die Überlegungen des Beklagten, die vom Kläger nach der Ausführungsanordnung neu erworbenen Flurstücke 2947 und 2646 durch Zusammenlegung zu verbessern, liegt jenseits der nach § 64 FlurbG gezogenen Grenzen. Das Gericht verkennt nicht die Qualität dieser flurbereinigungstechnischen Lösung, mit der auch die Erschließungsfrage mitgelöst wurde. Nur hat der Kläger das Recht auf den Bestand seiner Abfindung, soweit nicht Gründe gegeben sind, die eine Änderung nach § 64 FlurbG rechtfertigen.