Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.02.1974 - VII 857/73

Aktenzeichen VII 857/73 Entscheidung Urteil Datum 07.02.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Angebot, "500,-- DM mehr als Höchstgebot" ist unvereinbar mit den Regeln des lauteren Wettbewerbs. Ein berücksichtigungsfähiges durch öffentliche Ausschreibung zu ermittelndes Angebot liegt insoweit nicht vor.

Aus den Gründen

Bei der Vergabe des neuen Flurstücks 1439 sind - jedenfalls zu Lasten des Klägers - keine Ermessensfehler zu erkennen. Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt zunächst nicht schon in der Form des sogenannten Nichtgebrauchs des Ermessens vor. In seinem Beschwerdebescheid hat das Landesamt sowohl die Ermessensausübung nachgeholt als auch seine Ermessensgründe zum Inhalt des angefochtenen Plannachtrags V gemacht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die im Beschwerdebescheid dargetanen Ermessensgründe stellen sich auch als pflichtgemäßes, d. h. als unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung ausgeübtes Ermessen dar.

Vereinbar mit diesen Grundsätzen ist es insbesondere, daß das Angebot "500,-- DM mehr als Höchstgebot" als "unlauter" von der eigentlichen Wertung ausgeschlossen und der Kläger damit aus dem Kreis der im Rahmen des § 54 Abs. 2 FlurbG für eine Zuteilung in Betracht kommenden Bewerber mangels eines berücksichtigungsfähigen Angebots ausgeschieden worden ist. Der Begriff "unlauter" bedarf hier allerdings insoweit der Erläuterung, als er jedenfalls im vorliegenden Fall keine moralische Wertung des Verhaltens des Klägers darstellt, sondern lediglich die objektive Unvereinbarkeit des Angebots mit den Regeln des sogenannten lauteren Wettbewerbs bezeichnet. Zutreffend führt das Landesamt in seinem Beschwerdebescheid aus, daß das Angebot des Klägers schon deswegen nicht als zulässig angesehen werden kann, weil dann, wenn man Angebote dieser Art generell zulassen würde, dies dazu führen würde, daß die Angebote bezüglich der Preisvorstellungen der Interessenten unbrauchbar wären, und weil in dem anderen Fall, daß die Abgabe eines derartigen Angebots nur einem Teilnehmer zugebilligt würde, diesem dadurch ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft werden würde. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber nur dann sowohl dem Gesetz (§ 54 Abs. 2 FlurbG) entsprechende als auch allen anderen Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens gegenüber zu rechtfertigende Entscheidungen treffen, wenn ihr zumindest im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sowohl die verbindlichen Preisvorstellungen der jeweiligen Bewerber als auch deren Gründe für ihr Zuteilungsbegehren bekannt sind. Entspricht ein Angebot diesen Anforderungen nicht, so kann es - zumindest in der Regel - nicht zugelassen, d. h. nicht in die eigentliche Angebotswertung einbezogen werden.