Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.02.1974 - VII 233/73
Aktenzeichen | VII 233/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.02.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum Ausscheiden eines an der Zuteilung von Masseland interessierten Teilnehmers aus dem Kreis der nach § 54 Abs. 2 FlurbG in Betracht kommenden Bewerber, wenn ein berücksichtigungsfähiges, durch eine öffentliche Ausschreibung zu ermittelndes Angebot des Teilnehmers nicht vorliegt. |
Aus den Gründen
Nicht zu beanstanden ist, daß das Angebot des Klägers wegen des Fehlens eines konkreten Preisangebots von der eigentlichen Wertung ausgeschlossen und der Kläger damit aus dem Kreis der im Rahmen des § 54 Abs. 2 FlurbG für eine Zuteilung in Betracht kommenden Bewerber mangels eines berücksichtigungsfähigen Angebots ausgeschieden worden ist. Die Abgabe eines konkreten Angebots muß zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur eigentlichen Angebotswertung angesehen werden, denn andernfalls wäre eine sachgemäße Entscheidung über die Vergabe der Massegrundstücke nicht möglich. Dies gilt sowohl, wenn man Angebote dieser Art generell zuließe, als auch, wenn man sie nur einem bestimmten Teilnehmer zubilligte. Im Falle der generellen Zulassung derartiger Angebote würde dies dazu führen, daß sich das Flurbereinigungsamt über die Preisvorstellungen der Bewerber und den jeweiligen Marktwert des zu vergebenden Massegrundstücks keine Vorstellung machen und damit zu keiner Entscheidung kommen kann, die auch den Belangen der Teilnehmergemeinschaft und damit allen Teilnehmern gerecht wird, denen schließlich die Erlöse zufließen. Würde man ein derartiges Angebot aber nur einem Teilnehmer zubilligen, würde dies diesem Teilnehmer einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Flurbereinigungsbehörde kann nur dann eine sowohl dem Gesetz (§ 54 Abs. 2 FlurbG) entsprechende als auch allen anderen Teilnehmern gegenüber zu rechtfertigende Entscheidung treffen, wenn ihr zumindest im Zeitpunkt ihrer Entscheidung sowohl die verbindlichen Preisvorstellungen der jeweiligen Bewerber als auch deren Gründe für das Zuteilungsbegehren bekannt sind. Entspricht ein Angebot diesen, durch die öffentliche Ausschreibung im vorliegenden Falle klar präzisierten Anforderungen nicht, so kann es zumindest grundsätzlich nicht zugelassen, d. h. nicht in die eigentliche Angebotswertung einbezogen werden.