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von Anonymer Benutzer

RzF - 47 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.09.1973 - F OVG A 30/71 = RdL 1975 S. 97

Aktenzeichen F OVG A 30/71 Entscheidung Urteil Datum 28.09.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 1975 S. 97  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ist Bauland innerhalb eines Bebauungsplanes als gleichwertig anzusehen, so besteht kein Anspruch auf eine Abfindung in bestimmter Baulandlage.

Aus den Gründen

Desweiteren ist auch die Abfindung der Klägerin in dem von der Gemeinde P. ausgewiesenen Baugebiet nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist mit dem Abfindungsflurstück 52 tlw. der Flur 15 für ihren Baulandanspruch wertgleich abgefunden worden. Da das Bauland innerhalb des von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplanes als gleichwertig anzusehen ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Abfindung in bestimmter Baulandlage. Hierbei ist es unerheblich, ob, wie die Klägerin behauptet, keine Baulandnachfrage besteht. Falls dies zutrifft, und dafür sprechen die örtlich vorgefundenen Verhältnisse, so wäre es zweckmäßig, wenn die Gemeinde durch eine Änderung ihres Bebauungsplanes den Baulandcharakter dieser Fläche wieder aufheben würde, um etwaige steuerliche Mehrbelastungen von der Klägerin abzuwenden.

Anmerkung

So auch Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 10.11.1976 - VII 845/76