Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.11.1973 - VII 454/73
Aktenzeichen | VII 454/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.11.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Sind im Vorverfahren von einem Beschwerdeführer mehrere Rechtsanwälte zur Vertretung bevollmächtigt worden, so ist die Zustellung des Beschwerdebescheides ordnungsgemäß, wenn dieser nur an einen der vom Beschwerdeführer Bevollmächtigten zugestellt wird. |
Aus den Gründen
Die Klage ist verspätet erhoben. Nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann die Klage gegen einen Beschwerdebescheid nur innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Beschwerdebescheides erhoben werden. Der Beschwerdebescheid des LFS vom 19.5.1972 ist dem einen der beiden damaligen Bevollmächtigten des Klägers, nämlich Rechtsanwalt B. am 31.5.1972 durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Zustellungsmängel sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedurfte es keiner Zustellung an die beiden vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwälte oder gar an die o.a. Beistände und Bevollmächtigten, zumal, da auch die Zustellung allein an Rechtsanwalt B. auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgte.
Anmerkung:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 8.12.1976 - V B 8.74 zurückgewiesen worden.