Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 26.06.1973 - III F 57/70
1.
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Als Bauland sind auch diejenigen Teile eines Grundstücks aufzufassen, die aus bauplanerischen oder städteplanerischen Gesichtspunkten von Bauwerken freigehalten werden müssen, im übrigen aber die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks in bezug auf flächenmäßige Ausdehnung und Höhe der Bauwerke mit beeinflussen.
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2.
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Ein spezieller Nachteil kann durch einen anderen speziellen Vorteil ausgeglichen werden.
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Aus den Gründen
Daß der Kläger zu 1) einen Streifen der Parzelle Flur 1 Nr. 106 von 10 bis 20 m Tiefe an der Hauptstraße nicht bebauen darf - worauf übrigens die dem Kläger zu 1) seitens der Bauaufsichtsbehörde erteilten Verfügungen auf Bauvoranfrage zielen - bedeutet nicht, daß dieser Streifen nicht als Bauland zu bewerten wäre. Vielmehr sind als Bauland nach herrschender Verkehrsauffassung auch diejenigen Teile eines Grundstücks aufzufassen, die aus bauplanerischen oder städteplanerischen Gesichtspunkten von Bauwerken freigehalten werden müssen, im übrigen aber die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks in bezug auf flächenmäßige Ausdehnung und Höhe der Bauwerke mitbeeinflussen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Danach steht den vom Kläger zu 1) eingebrachten, als Hofraum bzw. Bauland in Betracht kommenden klägerischen Altbesitzgrundstücken Flur 1 Nr. 96 bis 103, 105 und 406/106 mit insgesamt 5425 qm nunmehr als Abfindung das Grundstück Flur 1 Nr. 106 mit 5848 qm gegenüber, das somit 423 qm größer ist, als der dort gelegene klägerische Altbesitz. Somit steht dem Minderempfang von 54 qm als Hofraum geschätzter Fläche, ein Mehrempfang von mindestens 369 qm Bauland gegenüber. Ein solcher spezieller Vorteil gleicht den anderen speziellen Nachteil des Minderempfanges von als Hofraum geschätzter Fläche aus, und zwar nach der Rechtsprechung des Senats, daß ein spezieller Nachteil durch einen anderen speziellen Vorteil ausgeglichen werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 22.2.1973 in Sachen Gemeinde Zwesten gegen Land Hessen - III F 21/69; nicht veröffentlicht). Das muß im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als im Ergebnis das Hofreitengrundstück, das im Altbestand nur 5425 qm groß war, nicht etwa durch den Verlust der durch die Schätzung im Flurbereinigungsverfahren als Hofraum bewerteten 54 qm kleiner geworden ist, sondern bei günstigerem, nämlich fast rechteckigem Zuschnitt nunmehr eine um 423 qm größere Fläche erlangt hat.