Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.07.1973 - 8 XII 72
Aktenzeichen | 8 XII 72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.07.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flächenbereitstellung für einen Friedhof begründet keinen besonderen Verkehrswert für die bereitgestellte Fläche. |
Aus den Gründen
Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen und die für öffentliche Anlagen benötigten Flächen im Flurbereinigungsplan bereitzustellen (§ 37 Abs. 2, § 40 FlurbG). Weder die gemeindliche Planung für die Erstellung einer im öffentlichen Interesse liegenden Friedhofsanlage im unbeplanten Außenbereich, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehört (Art. 57 GO, Art. 7 BestG), noch die Flächenbereitstellung hierfür begründet einen besonderen Verkehrswert der bereitgestellten Flächen (Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 1.4.1968 - F III 222/65 - und Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.11.1969 - 3 C 37/68 -, RdL 1970, 135; vgl. auch Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 4.12.1970 - Nr. 247 VII 68 -, RzF - 20 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG).
Anmerkung
Die Entscheidung ist durch das Urteil des BVerwG vom 11.6.1975 - V CB 54.73 bestätigt.