Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.07.1973 - 8 XII 72

Aktenzeichen 8 XII 72 Entscheidung Urteil Datum 24.07.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flächenbereitstellung für einen Friedhof begründet keinen besonderen Verkehrswert für die bereitgestellte Fläche.

Aus den Gründen

Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind den öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen und die für öffentliche Anlagen benötigten Flächen im Flurbereinigungsplan bereitzustellen (§ 37 Abs. 2, § 40 FlurbG). Weder die gemeindliche Planung für die Erstellung einer im öffentlichen Interesse liegenden Friedhofsanlage im unbeplanten Außenbereich, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehört (Art. 57 GO, Art. 7 BestG), noch die Flächenbereitstellung hierfür begründet einen besonderen Verkehrswert der bereitgestellten Flächen (Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 1.4.1968 - F III 222/65 - und Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.11.1969 - 3 C 37/68 -, RdL 1970, 135; vgl. auch Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 4.12.1970 - Nr. 247 VII 68 -, RzF - 20 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG).

Anmerkung

Die Entscheidung ist durch das Urteil des BVerwG vom 11.6.1975 - V CB 54.73 bestätigt.