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von Anonymer Benutzer

RzF - 22 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.06.1973 - F OVG A 27/69

Aktenzeichen F OVG A 27/69 Entscheidung Urteil Datum 28.06.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Beurteilung, welcher Nutzungsart ein Flurstück zuzuordnen ist, kann es nicht darauf ankommen, wie es genutzt wird. Maßgebend hierfür ist allein die im Schätzungsverfahren vorgefundene Bodenstruktur.