Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.05.1973 - 156 XIII 71 = BayVBl. 1974 S. 18= AgrarR 1974 S. 20
Aktenzeichen | 156 XIII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.05.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = BayVBl. 1974 S. 18 = AgrarR 1974 S. 20 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In Lage eines im Flächennutzungsplan vorgesehenen Fest- und Sportplatzes kann im Zuge der Flurbereinigung ein Sportverein mit Land abgefunden werden, wenn dadurch Rechte anderer Teilnehmer nicht verletzt werden. |
Aus den Gründen
Auch die Beschwerde des Arbeiter-, Turn- und Gesangvereins hat der Spruchausschuß zu Recht als begründet angesehen, denn dessen Verlangen auf Vergrößerung der Abfindung in der Lage des im rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde T. vom 18.4.1969 vorgesehenen Fest- und Sportplatzgeländes in Gewanne 40 entsprach den gesetzlichen Gestaltungsbestimmungen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hatte daher bei der Gestaltung dieser Abfindung von seinem Ermessen nicht in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht.
Es ist ein anerkannter Grundsatz des Flurbereinigungsrechts, daß kein Teilnehmer Anspruch auf bestimmte Grundstücke hat, seien es auch Einlageflächen. Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets sind vielmehr Grundsätze zu beachten, die die zweckmäßigste Gestaltungslösung zum Ziele haben. Hierzu gibt § 37 FlurbG den allgemeinen Rahmen und Inhalt. Welche Lösung die zweckmäßigste ist, wird in den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit gefunden (§ 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Bei dieser Abwägung sind auch die öffentlichen Interessen zu wahren (§ 37 Abs. 2 FlurbG). Dabei kann dem Gesetz kein bestimmtes Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Interessen entnommen werden. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.
Die Zuweisung der vergrößerten Abfindungsfläche des Arbeiter-, Turn- und Gesangvereins (ATG) im Fest- und Sportplatzbereich wahrt öffentliche Interessen, ohne vorrangige Interessen von Beteiligten zu verletzen; deshalb verdient sie gegenüber der ursprünglichen Lösung den Vorzug.
Der ATG nimmt in der Gemeinde T. wesentliche Aufgaben des Sports, der Erholung und Volksbildung wahr. Mit 615 Mitgliedern bei einem Einwohnerstand von 2282 stellt er mit seinen Sportabteilungen, seiner Gesangs- und Sachabteilung einen beachtlichen Träger des sportlichen und kulturellen Lebens der Gemeinde T. dar. Entsprechend dieser Bedeutung wird er von der Gemeinde T. unterstützt und als Mitträger öffentlicher Aufgaben angesehen. Dies wird deutlich in der Vereinbarung vom 29.2.1972, nach der die Gemeinde für die Errichtung von Sportanlagen den Verein in Grundstücks- und Finanzierungsfragen unterstützt und dieser dafür seine Anlagen der Gemeinde und den Schulen zur Verfügung stellt. Die Schaffung von Sport- und Spielanlagen durch den ATG ergreift damit über private Interessen hinaus Bereiche des öffentlichen Lebens. Es kann auch bei der starken Steigerung der Einwohnerzahl, die nach der gemeindlichen Schätzung in nächster Zukunft 6 - 7000 erreichen soll, nicht zweifelhaft sein, daß das Bedürfnis nach weiteren Anlagen für Sport- und Spielzwecke nicht in dem vorhandenen Sportplatz befriedigt werden kann. Es liegt im öffentlichen Interesse, daß weitere Anlagen errichtet werden, deren Träger nach der genannten Vereinbarung der ATG sein soll. Die Zuweisung einer Abfindungsfläche im Bereich des geplanten Fest- und Sportplatzes an den künftigen Träger dieser Anlage entspricht daher öffentlichem Interesse und wahrt dieses.
Diesem öffentlichen Interesse kann Rechnung getragen werden, ohne daß Rechte der Kläger verletzt werden. Dafür, daß deren landwirtschaftliche Interessen nachrangig behandelt würden, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.