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von Anonymer Benutzer

RzF - 14 - zu § 140 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.01.1973 - 29 XII 72

Aktenzeichen 29 XII 72 Entscheidung Urteil Datum 25.01.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Keine Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts für Klagen aus Art. 32 AGFlurbG.

Aus den Gründen

Die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts ist in § 140 Satz 1 FlurbG geregelt. Sie umfaßt die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen (1. Alternative) und alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Rechtskraft der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (2. Alternative).

Die 2. Alternative des § 140 Satz 1 FlurbG scheidet von vornherein aus; das Flurbereinigungsverfahren H. ist seit 1960 abgeschlossen.

Der angefochtene Verwaltungsakt der Flurbereinigungsdirektion M. ist nicht als im Vollzug "dieses Gesetzes" ergangen anzusehen. § 140 Satz 1, 1. Alternative FlurbG begründet die Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts für die Entscheidung über die Anfechtung nur solcher Verwaltungsakte, die im Vollzug des FlurbG selbst oder einer Bestimmung ergangen sind, die ihre Ermächtigung im FlurbG findet. Der in die Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen aufgenommene Art. 32 des AGFlurbG ist nicht auf eine Ermächtigungsnorm im FlurbG gestützt. Er bezweckt - worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, den Flurbereinigungserfolg über die Beendigung des Verfahrens hinaus zu sichern. Die Sicherung des Flurbereinigungserfolgs hat der Bundesgesetzgeber aber im Flurbereinigungsgesetz bewußt einer Regelung nicht mehr zugeführt (Seehusen / Schwede / Nebe, 2. Auflage, Einleitung III a.E.). Die vom Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72, 74 Nr. 18 GG) im Flurbereinigungsgesetz geschaffenen Vorschriften erschöpfen sich in der Planung und Ausführung der ländlichen Neuordnung. Im übrigen mithin auch für die in Art. 32 AGFlurbG nach Abschluß des Verfahrens erfaßten Vorgänge, ist die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers erhalten geblieben (Art. 72 Abs. 1 GG). - Nun sind zwar später durch das Grundstücksverkehrsgesetz vom 28.7.1961, BGBl. I 1091 in dessen § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 Vorschriften zur Sicherung der durch die Flurbereinigung verbesserten Besitzordnung ergangen. Ob und inwieweit der Bundesgesetzgeber dadurch die in Art. 32 AGFlurbG behandelte Materie auch für landwirtschaftliche Grundstücke abschließend geregelt hat, ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich.

Der Beklagte verweist zur Begründung seiner Auffassung auf die Bestimmungen in den § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 3 FlurbG. Diese Grundsätze wenden sich an die Flurbereinigungsbehörde; sie sind bei der Neuordnung des Bereinigungsgebietes, d.h. bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans zu beachten, wirken aber nicht über den Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens hinaus. Sind nämlich die den Beteiligten dort eingeräumten Ansprüche erfüllt, so findet das Flurbereinigungsverfahren sein Ende (§ 149 ff. FlurbG). - Art. 32 AGFlurbG hat letztlich einen Sachzusammenhang mit der Flurbereinigung nur insoweit, als seine Anwendung ein vorangegangenes Flurbereinigungsverfahren zur Voraussetzung hat.

Art. 32 AGFlurbG kann nach alldem - auch bei weitester Auslegung des § 140 Satz 1, 1. Alternative FlurbG - nicht auf eine Ermächtigungsnorm im FlurbG gestützt werden.

Die Sache ist deshalb auf den Hilfsantrag des Klägers hin (vgl. Eyermann - Fröhler, 5. Auflage, Rd. Nr. 8 zu § 41 VwGO) an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht München (§§ 45, 52 VwGO) zu verweisen (§ 41 Abs. 3 VwGO).