1. | Die Planfeststellungsbehörde ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, eine umfassende Planungsmaßnahme durch eine abschnittsweise Planfeststellung zu verwirklichen sowie ihrer Natur nach abtrennbare Planungsentscheidungen einer ergänzenden Planfeststellung vorzubehalten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG.