Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.10.1973 - F OVG A 18/73
Aktenzeichen | F OVG A 18/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.10.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung. |
Aus den Gründen
Die eingereichten Unterlagen ergeben, daß die in § 65 FlurbG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beklagte hat auch von seinem Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Dabei war zu berücksichtigen, daß die vorläufige Besitzeinweisung der beschleunigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens dienen soll. Zugleich sollen die Nachteile vermieden werden, die regelmäßig mit einer längeren Übergangszeit verbunden sind. Der Flurbereinigungsplan konnte den Beteiligten bisher noch nicht vorgelegt werden. Nach den von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen soll er im kommenden Jahr vorgelegt werden. Der Beklagte wird, wie in diesem Zusammenhang hervorzuheben ist, den Flurbereinigungsplan baldmöglichst vorzulegen haben, um Sinn und Zweck der Vorschriften über die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung gerecht zu werden. Der Senat sieht sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß Bedenken gegen die Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung bestehen können, wenn die Behörde noch nicht zu übersehen vermag, wann der Flurbereinigungsplan den Beteiligten vorgelegt werden kann. Das ergibt sich daraus, daß der Flurbereinigungsplan aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich besitz- und eigentumsrechtlich zugleich ausgeführt werden soll und die vorläufige Besitzeinweisung daher nur eine Verfahrenshilfe darstellt, um den Besitzübergang im Interesse der Beteiligten bereits im Herbst zu ermöglichen, wenn der textliche Teil des Flurbereinigungsplanes erst im darauffolgenden Winter fertiggestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1969 - IV C 236.65 in RdL 1970, 20; sowie amtliche Begründung zu § 65 ff. FlurbG - Deutscher Bundestag, I. Wahlperiode 1949, Drucks. Nr. 3385 -). Von dieser Verfahrenshilfe kann die Flurbereinigungsbehörde daher auch nur unter diesen Voraussetzungen Gebrauch machen. Mag sich der Zeitpunkt der Planvorlage für die Flurbereinigungsbehörde beim Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung auch mit Rücksicht auf unvorhergesehene Schwierigkeiten nicht immer genau voraus bestimmen lassen, so bestehen doch aus den vorstehenden Gründen ernstliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Anordnung nach § 65 ff. FlurbG, wenn die Flurbereinigungsbehörde nach den Umständen des Falles damit rechnen muß, daß bis zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes noch ein längerer und nicht von vornherein überschaubarer Zeitraum vergehen wird.