Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.10.1973 - 14 XIII 73 = RdL 1974 S. 265= AgrarR 1974 S.108
Aktenzeichen | 14 XIII 73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.10.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1974 S. 265 = AgrarR 1974 S.108 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Befugnis der Ausgangsbehörde, den Plan im Wege der Beschwerdeabhilfe zu ändern, wird durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht beendet. § 64 findet hier keine Anwendung. |
2. | Außerhalb eines Beschwerdeverfahrens endet die Planänderungsbefugnis der Behörde nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG mit der Ausführungsanordnung; nur in den engen Grenzen des § 64 FlurbG verbleibt ihr über diesen Zeitpunkt noch die Befugnis, den Plan zu ändern. Keine Änderungsbefugnis aufgrund allgemeiner Verwaltungsgrundsätze. |
3. | Jede Abfindung, aber auch die nach § 54 Abs. 2 FlurbG gewährte Zuteilung von Masseland, steht unter dem Vorbehalt möglicher Planänderungen, solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind. Zur Erfüllung eines vorrangigen Abfindungsanspruchs kann deshalb auch auf die nach § 54 FlurbG zugeteilten Massegrundstücke zurückgegriffen werden. |
Aus den Gründen
Die am 17.12.1969 mit Wirkung vom 01.01.1970 ergangene vorzeitige Ausführungsanordnung beendete die Befugnisse des Vorstandes der Beklagten, den Plan im Wege der Beschwerdeabhilfe zu ändern, nicht. Art. 3 Abs. 2 BayAGFlurbG, nach dem Änderungen des Flurbereinigungsplanes gemäß § 64 FlurbG der Flurbereinigungsbehörde vorbehalten sind, kommt hier nicht zur Anwendung.
Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26.04.1972 Nr. 115 XIII 69 u. Nr. 378 XIII 69) festgestellt, daß die Befugnis der Beklagten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der Beschwerde abzuhelfen, nicht durch § 64 FlurbG berührt wird. Daran wird festgehalten. Kaiser (in RdL 1972, 281) hat zutreffend auf die rechtssystematischen Bezüge des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu § 64 FlurbG hingewiesen; solche Bezüge fehlen bei § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. § 64 FlurbG auf Rechtsmittelverfahren auszudehnen, würde bedeuten, sie an die engen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu binden. Es ist aber in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt (vgl. Hess. VGH Urteil vom 28.08.1969 sowie das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.1971 - beide in RdL 1971, 155 ff.; Seehusen - Schwede, FlurbG, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 64; Steuer, FlurbG, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 64 FlurbG); daß die Obere Flurbereinigungsbehörde bei der Abhilfe begründeter Beschwerden nicht an die erschwerten Voraussetzungen des § 64 FlurbG gebunden ist. Es spricht nicht nur nichts dafür (vgl. Kaiser a.a.O.) sondern es wäre eine Verkennung der rechtssystematischen Stellung des § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, würde eine solche Bindung der Ausgangsbehörde angenommen. Die Grundlage für die Beschwerdeabhilfe nach der Ausführungsanordnung kann in keinem Falle § 64 FlurbG abgeben.
Auf die Auffassung der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses, die Änderungsbefugnis des Vorstandes der Beklagten ergebe sich aus allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen, kommt es nicht mehr an. Sie wäre allerdings auch zu weitgehend. Diese Meinung verkennt, daß außerhalb eines Beschwerdeverfahrens die Planänderungsbefugnis der Behörde - die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 sehr weitgehend ist - grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung endet und über diesen Zeitpunkt hinaus ihr eine Planänderungsbefugnis nur noch im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 64 FlurbG eingeräumt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde nach diesem Zeitpunkt Verwaltungsakte als fehlerhaft erkennt. In Anbetracht dieser Gesetzesregelung, durch die nach der bereits vorausgegangenen Bindung der Beteiligten (vgl. § 62 FlurbG) auch eine Bindung der Behörde an ihre Planung herbeigeführt werden soll, bleibt für die Anwendung der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze kein Raum.
Es ist unter den Beteiligten unbestritten, daß der Kläger mit der Zuteilung des Flurstücks 815 mit 0,1183 ha (= 2.321 WVZ) eine über seinen Abfindungsanspruch hinausgehende Flächenzuweisung nach § 54 Abs. 2 FlurbG erhalten hat. Jede Abfindung, aber auch die nach § 54 Abs. 2 FlurbG gewährte Zuteilung von Masseland steht unter dem Vorbehalt möglicher Planänderungen, solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind. Zur Erfüllung eines vorrangigen Abfindungsanspruchs kann deshalb auch auf die nach § 54 FlurbG zugeteilten Massegrundstücke zurückgegriffen werden.