Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.04.1973 - 202 XII 68

Aktenzeichen 202 XII 68 Entscheidung Urteil Datum 19.04.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Planbeschwerde, die erst in der Spruchausschußsitzung zur Niederschrift erklärt wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AGFlurbG.
2. Untersagung landschaftsschädlicher Bebauung durch den Flurbereinigungsplan.

Aus den Gründen

Das klägerische Einlagenflurstück 955 eignet sich nicht zur Bebauung. Zwar fällt eine Teilfläche von 450 qm in die am 12.5.1972 genehmigte Erweiterung des Baugebiets "Am Limes". Doch ist diese von der beigeladenen Gemeinde H. verfolgte bauliche Entwicklung unabhängig von den derzeit noch nicht befriedigend gelösten Abwasserverhältnissen höchst bedenklich, weil sie zur nachteiligen Zersiedlung der äußerst reizvollen Landschaft und möglicherweise Vernichtung eines Kulturdenkmals aus der Römerzeit führt. Falls sich die Bebauung in der Gemeinde A. in Richtung auf H. hin erstrecken sollte, bedingt das nicht, daß in H. entsprechend verfahren wird. Es ist jeweils auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zuständige Fachdienststellen teilen diese Auffassung und es muß nach Meinung des Senats nachdrückliches Bestreben aller Behörden sein, eine weitere bauliche Fehlentwicklung unbedingt zu vermeiden. Bei dieser Sachlage kann auf Absichten der Gemeinde nicht allein abgestellt werden, auch wenn ihr die Planungsbefugnis zusteht. Diese Gebietskörperschaft hätte es in der Hand gehabt, durch Ausweisung eines Flächennutzungsplans eine geordnete bauliche Entwicklung im Rahmen der Flurbereinigung zu sichern. Das unterblieb jedoch. Seitens der Flurbereinigungsdirektion R. wäre zu prüfen, ob sie nicht durch einen Plannachtrag gemäß § 64 FlurbG Festsetzungen mit Wirkung einer Gemeindesatzung zur Verhinderung einer landschaftsschädlichen weiteren Bebauung erlassen sollte.

Eine klägerische Planbeschwerde wurde erst in der Spruchausschußsitzung vom 15.11.1968 zur Niederschrift erklärt und deren Zulassung beantragt. Diese Beschwerde erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayAGFlurbG. Von der Erklärung im Anhörungstermin abgesehen, kann in Bayern binnen einer zweiwöchigen Nachfrist nur eine schriftliche Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift des Spruchausschusses ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Selbst wenn in entsprechender Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO von einer Planbeschwerde ausgegangen würde, wäre diese verspätet (§ 141 Abs. 1 FlurbG). Die ablehnende Entscheidung des Spruchausschusses war jedenfalls berechtigt, weil eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG ausscheiden muß. Da keine Anhaltspunkte für eine schuldlose Fristversäumnis ersichtlich sind, bestand keine Pflicht zur Beschwerdezulassung; der Beklagten oblag es beim klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung auch nicht, die anwaltschaftlich vertretenen Kläger aufzufordern, vor der Planeröffnung erhobene Einwendungen im Anhörungstermin zu wiederholen. Mangels einer offen zu Tage tretenden unbilligen Härte zum Nachteil der Kläger kommt auch sonst keine Nachsichtgewährung in Betracht.