Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.06.1972 - 30 XIII 71 = AgrarR 1972 S. 503
Aktenzeichen | 30 XIII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.06.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = AgrarR 1972 S. 503 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne von § 37 Abs. 2 FlurbG ist es zulässig, eine vorläufige Anordnung zur Anlage eines gemeindlichen Sportplatzes nach § 36 Abs. 1 FlurbG zu erlassen. |
Aus den Gründen
Die auf § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gestützte Anordnung der Beklagten vom 5.11.1972, welche angefochten wird, hält einer Nachprüfung stand. Deshalb muß die Klage abgewiesen werden. Dazu ist auszuführen:
Das klägerische Flurstück 1551 fällt überwiegend in das im gemeindlichen Flächennutzungsplan ausgewiesene Fest- und Sportplatzgelände. Etwa zur Hälfte wird es zur Anlage des neuen gemeindlichen Sportplatzes benötigt. Da im Rahmen der Flurbereinigung öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (§ 37 Abs. 2 FlurbG), rechtfertigt es sich, daß die Beklagte von der verbindlich gewordenen gemeindlichen Planung ausgeht. Wie das Landratsamt K. dem Gericht am 7.1.1972 mitgeteilt hat, ist eine Änderung des fraglichen Flächennutzungsplans nicht beabsichtigt. Schon deshalb kommt dem Vorschlag der Klägerin, den Sportplatz an anderer Stelle anzulegen, kein Gewicht zu. Im übrigen ist aber offensichtlich keine dafür geeignete andere Fläche im Gemeindegebiet vorhanden. Nach der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Ansicht der Beklagten würde die Anlage eines Sportplatzes an der W.-Straße - wie von der Klägerin vorgeschlagen - infolge notwendig werdender Planierungsmaßnahmen Mehrkosten und einen größeren Landbedarf zur Folge haben.
Die von der Klägerin angefochtene Entziehung der Nutzung ihres Flurstücks 1551, soweit es zum Sportplatzbau benötigt wird, vor Ausführung des - noch nicht erstellten - Flurbereinigungsplans begegnet keinen Bedenken. Die derzeitige Anlage ist unstreitig in einem schlechten Zustand und aus Gründen der Volksgesundheit muß dafür rasch Ersatz geschaffen werden. Da die dazu benötigte Fläche der Beigeladenen entweder als Ersatz für deren Einlagen oder nach § 40 FlurbG zugewiesen werden wird, war ihre vorzeitige Inanspruchnahme durch die Beklagte bei Vorliegen "dringender Gründe" statthaft (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 BayAGFlurbG). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil durch die Errichtung des Sportplatzes die Hochwasserverhältnisse im W.-Grund verbessert und die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens in Bezug auf die Neuverteilung erleichtert wird; im Hinblick auf die der Beigeladenen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel liegt ein baldiger Beginn der Baumaßnahmen im Allgemeininteresse, dem nach § 37 Abs. 2 FlurbG von der Beklagten Rechnung zu tragen ist. Dem Umstand, daß die Beigeladene bisher nicht mit der Neuanlage des Sportplatzes begonnen hat, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil dafür allein die Rechtsmittel der Klägerin Ursache waren. Es ist verständlich, daß die Beigeladene die gerichtliche Entscheidung abwarten wollte. Wenn aus der angegriffenen Anordnung vom 29.10.1970 auch nicht selbst klar hervorgeht, welche Teilfläche des Flurstücks 1551 betroffen ist, so ist das nicht erheblich; denn wie die Beklagte ohne Widerspruch seitens der Klägerin vorgebracht hat, war die zur Sportplatzverlegung benötigte Fläche in der Natur abgepflockt und den Teilnehmern auch durch einen in der Gemeindekanzlei aufliegenden Plan bekannt geworden.
Deshalb ist zu entscheiden, wie geschehen, ohne daß es noch auf das klägerische Vorbringen ankam, die entzogene, gärtnerisch genutzte Fläche werde zum Familienunterhalt benötigt. Zu verweisen ist auf § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festzusetzen ist.Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 24.10.1972 - III F 43/69