Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 9 - zu § 64 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 24.10.1972 - III F 43/69

Aktenzeichen III F 43/69 Entscheidung Urteil Datum 24.10.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anlage eines Skigeländes dient dem öffentlichen Interesse.
2. Ein öffentliches Interesse kann nur dann zu einer Änderung des Flurbereinigungsplanes nach § 64 FlurbG führen, wenn dieses Interesse auch bei seinem Vorhandensein vor der Ausführungsanordnung eine Änderung erlaubt hätte.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.