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Vorlage:RzF

1. Bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsdauer des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG ist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen.

Aus den Gründen

§ 187 BGB unterscheidet für den Fristbeginn zwei - nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme stehende - Fallgruppen:

1. die Fälle, in denen der Fristbeginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangspunkt anknüpft, d.h. die Fälle, in denen für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt entscheidend ist (Abs. 1);

2. die übrigen Fälle, d.h. die Fälle, in denen der Beginn des Tages für den Anfang einer Frist maßgebend ist (Abs. 2).

Wie danach die Frist zu berechnen ist, ist mithin entscheidend der die Frist im Einzelfall bestimmenden Vorschrift zu entnehmen, die daraufhin zu prüfen ist, ob sie den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt knüpft oder ob sie den Fristenlauf in anderer Weise regelt: Die hier einschlägige Gesetzesbestimmung (§ 2 Abs. 6 BBauG) lautet: "Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleitpläne ... auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen ...". Zwar wird rein sprachlich unter "Auslegung" allgemein die tatsächliche Vornahme des "Auslegens" verstanden. Jedoch kann ein Zweifel daran nicht bestehen, daß hier im Gesetz mit der "Dauer der Auslegung" nicht auf die Dauer des tatsächlichen Vorganges des Auslegens abgestellt wird, daß vielmehr die Dauer des "Ausliegens" der Planentwürfe gemeint ist. Die wiedergegebene Gesetzesbestimmung legt mithin der Gemeinde zweierlei auf: Sie hat einmal die Planentwürfe öffentlich "auszulegen", d.h. sie von ihrem gewöhnlichen Aufbewahrungsort - sofern dieser nicht ausnahmsweise allgemein zugänglich ist - zu verbringen und sie so hinzulegen, anzuheften oder sonstwie anzubringen, daß die Bürger in sie Einsicht nehmen können. Zweitens hat die Gemeinde dafür Sorge zu tragen, daß die Entwürfe, nachdem sie tatsächlich ausgelegt worden sind, auf die Dauer eines Monats "ausliegen", d.h. zur Einsichtnahme für die Bürger bereit liegen ...

Während der Beginn der einwöchigen Bekanntmachungsfrist an die Bekanntmachung und damit an ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis (§ 187 Abs. 1 BGB) anknüpft, fehlt es bei der Auslegungsfrist an einer im Gesetz vorgenommenen Anknüpfung des Fristbeginns an ein bestimmtes Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt. In Betracht kommt insoweit allein die "Auslegung" als tatsächlicher Vorgang. Jedoch läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß der dem "Ausliegen" der Planentwürfe logisch vorausgehende Akt des "Auslegens" für den Beginn der Frist, innerhalb deren die Entwürfe ausliegen müssen, maßgeblich sein soll. Wäre dem so, dann müßte in jedem Fall mit dem auf dieses Ereignis folgenden Tag die "Auslegungsfrist" beginnen, auch wenn das Auslegen vor oder nach dem ersten Tag der bekanntgemachten Frist erfolgen würde. Das aber entspricht nicht dem in § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes ..., daß die Planentwürfe vom ersten Tag der bekanntgemachten Frist an zur Einsichtnahme öffentlich "ausliegen", ohne daß es darauf ankommt, wann vorher der den Zustand des "Ausliegens" herbeiführende Vorgang des "Auslegens" stattgefunden hat. Ist bei Beginn des ersten Tages der bekanntgemachten Frist (d.h. praktisch bei Beginn der Dienststunden, innerhalb derer die Planentwürfe eingesehen werden können) die Auslegung noch nicht erfolgt, fehlt es mithin noch an dem "Ausliegen" der Planentwürfe, dann verschiebt sich dadurch nicht der Beginn der bekanntgemachten "Auslegungsfrist". Vielmehr geht es in einem solchen Fall allein um die Frage, welche Bedeutung es für das Wirksamwerden eines Bauleitplanes hat, wenn sein Entwurf nicht während der ganzen Dauer der von der Gemeinde bestimmten und bekanntgemachten Frist, die als solche ohne Rücksicht auf das "Ob" und "Wann" des tatsächlichen Auslegens läuft, öffentlich ausgelegen hat.

Der Meinung, der Nachweis der rechtzeitigen Auslegung der Planentwürfe würde bei Nichtanwendung des § 187 Abs. 1 BGB besondere Schwierigkeiten bereiten, vermag der Gemeinsame Senat nicht zu folgen. Denn der Nachweis, daß ein Planentwurf bei Beginn des ersten Tages der in der Bekanntmachung genannten Frist ausgelegt war, ist nicht schwieriger zu führen als der, daß die Auslegung spätestens im Laufe des ersten Tages, d.h. vor Beginn des zweiten Tages vorgenommen worden ist.
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