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von Anonymer Benutzer

RzF - 35 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 18.11.1971 - 2 VII A 70

Aktenzeichen 2 VII A 70 Entscheidung Urteil Datum 18.11.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu der Frage, ob in der Lage eines Grundstücks im Bereich der Schutzwasserzone für die gemeindliche Trinkwasserversorgung ein wesentlicher wertmindernder Umstand gesehen werden kann.

Aus den Gründen

Auch in der Lage des Grundstücks im Bereich der Schutzwasserzone für die gemeindliche Trinkwasserversorgung kann kein wesentlicher wertmindernder Umstand gesehen werden. Es ist schon fraglich, ob die beschränkenden Bestimmungen des Bescheids des Landratsamts Donauwörth vom 19.7.1967 überhaupt Wirkungen gegenüber Teilnehmern entfalten, die beim Erlaß der Schutzanordnung im Wasserschutzgebiet keine Grundstücke besaßen, da die Anordnung nur als Verwaltungsakt und nicht als Rechtsverordnung ergangen ist (vgl. BVerwGE 29, 207). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, denn die Auflagen in diesem Bescheid führen zu keiner wesentlichen Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Nutzung des Abfindungsgrundstücks 494. Das Aufbringen von künstlichen und natürlichen Düngemitteln (vgl. Ziffer II i des Bescheids) ist in Anbetracht der Lage des Grundstücks - es liegt durch eine Straße mit Ableitungsgräben getrennt ca. 150 m vom Fassungsbereich entfernt - selbst für den Teil des Ersatzgrundstücks zulässig, der nach der Schutzgebietskarte in die engere Schutzzone fällt (es ist dies das Einlageflurstück der Klägerin Nr. 555 und hieran anschließend der östliche Teil des Abfindungsgrundstücks). Auch in dem Verbot der Lagerung von Dung im engeren Schutzzonenbereich kann kein Nachteil gesehen werden, da - abgesehen von der ortsnahen Lage des Grundstücks - über ein Drittel des Abfindungsgrundstücks nicht in diesem Bereich liegt, eine Dunglagerung auf diesem Teil daher möglich ist. Andere für die landwirtschaftliche Nutzung beachtliche Beschränkungen ergeben sich aus der Schutzanordnung nicht; sie können für die Gleichwertigkeit der Abfindung nicht bedeutsam sein. Inwieweit die Klägerin durch die Anordnung des Wasserschutzgebiets Entschädigungsansprüche nach den wasserrechtlichen Bestimmungen geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden.