1. | Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren. |
Aus den Gründen
Jede Wiedereinsetzung bedarf eines Antrages. Dieser ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wozu auch die erstmalige Kenntnis des Betroffenen von der Fristversäumnis gehört. Da es sich bei dem Wiedereinsetzungsverfahren um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, läuft die Frist - abweichend von § 58 Abs. 1 VwGO, wonach Rechtsmittelfristen im allgemeinen nur bei entsprechender Belehrung wirksam werden - auch ohne Belehrung (Schunck - de Clerck, VwGO, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 60 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Einstellungsbeschluß war aber dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14.8.1971 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Da der 14.8. ein Samstag war, lief die zweiwöchige Frist bis zum Montag, den 30.8.1971. Bis zu diesem Termin hätte mithin ein Wiedereinsetzungsantrag bei dem Gericht eingegangen sein müssen. Tatsächlich ist der Antrag mit dem Datum vom 5.9.1971 aber erst am 7.9. - mithin verspätet - bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung ist auch bei diesen außerordentlichen Rechtsbehelfen möglich (Schunck - de Clerck, a.a.O., Anm. 3, Abs. 2 zu § 60 VwGO). Die Kläger haben aber keine Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen können. Namentlich ist die Einlassung ihres Prozeßbevollmächtigten, er sei der Meinung gewesen, daß hier wie allgemein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Einmonatsfrist laufe, nicht geeignet gewesen, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Es widerspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Kläger in Prozessen Wochen verstreichen lassen, bevor sie gegen nach ihrer Ansicht falsche Gerichtsentscheidungen Gegeneinwendungen erheben, sofern nicht besondere Gründe wie Krankheiten, Auslandsreisen usw. gegeben sein mögen. Diese besonderen, außergewöhnlichen Umstände sind aber von den Klägern nicht vorgetragen und geltend gemacht worden, so daß sie sich die durch die Fristversäumnis ihres Bevollmächtigten entstandenen Nachteile anrechnen lassen müssen und die daraus herrührenden Folgen selbst zu tragen haben.
Der Senat hat noch ein übriges getan und unter Zurückstellung erheblicher formellrechtlicher Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit des § 134 FlurbG auf ausschließlich flurbereinigungsgerichtliche Fristen die Frage überprüft, ob den Klägern evtl. nach § 134 FlurbG vom Gericht Nachsicht zu gewähren wäre. Doch diese Frage konnte dahingestellt bleiben und brauchte nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung nicht vorliegen. Wenn überhaupt, käme nämlich nach dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt lediglich die nicht an Fristen gebundene nachträgliche Zulassung des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG in Frage. Hiernach kann nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG (RdL 1963, 217) und aller Flurbereinigungsgerichte der Länder - von der abzuweichen im vorliegenden Fall keine Veranlassung besteht - eine Nachsichtgewährung nur dann erfolgen, wenn mit deren Nichtzulassung für den Betroffenen offensichtliche und unbillige Härten verbunden wären. Diese Voraussetzungen liegen aber hier keineswegs vor.