1. | Das öffentliche Interesse am Vollzug eines Verwaltungsakts hat regelmäßig den Vorzug vor den Interessen des Antragstellers, wenn das gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das gilt erst recht in den Fällen, in denen neben dem öffentlichen Interesse das Interesse einer Vielzahl von Beteiligten auf den sofortigen Vollzug gerichtet ist. |
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