Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 12.05.1971 - F OVG A 38/70

Aktenzeichen F OVG A 38/70 Entscheidung Urteil Datum 12.05.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Blockteilsverzeichnisse als endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke.

Aus den Gründen

Die von dem Beklagten vorgelegten Blockteilsverzeichnisse sind im vorliegenden Falle als "endgültige" Nachweise für Größe und Wert der neuen Grundstücke für die spätere Aufstellung des Flurbereinigungsplanes verwertbar. Denn sie enthalten die erforderlichen Angaben über die Größe, Nutzungsart und Werteinheiten der für die Kläger vorgesehenen Abfindungsgrundstücke mit einer Blockteilsbezeichnung. Diese Blockteilsverzeichnisse können daher unverändert im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung für den Nachweis der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsplan Verwendung finden. Sie unterscheiden sich von dem Nachweis der neuen Grundstücke im § 20 des Flurbereinigungsplanes, der von den Flurbereinigungsbehörden im allgemeinen vor dem Erlaß der Anordnung einer vorläufigen Besitzeinweisung erstellt wird, nur dadurch, daß sie für die Abfindungsgrundstücke noch nicht die neuen katastermäßigen Flurstücksbezeichnungen enthalten.

Das sieht das Flurbereinigungsgericht jedoch als unschädlich an, weil diese Angaben für den im § 65 FlurbG verlangten Nachweis des Wertverhältnisses von Einlage und Abfindung ohne Bedeutung sind und von den Teilnehmern bei der nur vorübergehenden Inbesitznahme ihrer Abfindungsgrundstücke jedenfalls für die Dauer der vorläufigen Besitzeinweisung nicht benötigt werden. Danach bestehen keine begründeten Bedenken dagegen, daß die durch § 65 FlurbG vorgeschriebenen verfahrensmäßigen Voraussetzungen in dem Flurbereinigungsverfahren G. für den Erlaß der angefochtenen Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vorlagen.