Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.04.1971 - 149 VII 68 = IK 1972, 144
Aktenzeichen | 149 VII 68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.04.1971 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof | Veröffentlichungen | = IK 1972, 144 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Nachholung des Einvernehmens der landwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 ist zulässig. |
Aus den Gründen
Auch die einvernehmliche Festlegung des Ausmaßes der Verteilung des Landverlustes mit dem Bayer. Bauernverband als der in Bayern zuständigen landwirtschaftlichen Berufsvertretung ist mit Schreiben vom 21.10.1970 erteilt worden. Zwar ist das Einvernehmen der Berufsvertretung bereits vor der Anordnung einzuholen, da es für das Ausmaß und die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes unerläßlich ist, so daß sein Fehlen ein wesentlicher, zur Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses führender Verfahrensmangel wäre. Eine Nachholung dieses Einvernehmens ist jedoch in Anbetracht des das Flurbereinigungsverfahren beherrschenden Grundsatzes der Beschleunigung zulässig, denn es würde diesem Grundsatz widersprechen, einen Flurbereinigungsbeschluß aufzuheben, der aufgrund des inzwischen erteilten Einvernehmens sogleich wieder erlassen werden könnte, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß die vorherige Einholung des Einvernehmens zu einer anderen Gebietsbegrenzung geführt hätte.