Daß die Flurbereinigungsbehörde nicht selbst die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen durchführt, sondern diese von einem eigens hierfür gegründeten Wasser- und Bodenverband ausgeführt werden, steht der Festsetzung des Flurbereinigungsgebiets auch in dieser Hinsicht nicht entgegen, denn die Flurbereinigungsbehörde hat nach
§ 37 Abs. 2
FlurbG den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Tatsache, daß der Wege- und Gewässerplan nach
§ 41 FlurbG noch nicht aufgestellt und daß das wasserrechtliche Verfahren vor dem Landratsamt M. noch nicht endgültig abgeschlossen ist, steht der Beiziehung der strittigen Flst. der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Zu Unrecht meinen diese allem Anschein nach, daß Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde nach
§ 39 und
§ 37 FlurbG, die ihre Flst. berühren könnten, schon vor Anordnung des Verfahrens genau festliegen müßten. Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens werden aber eine unbestimmte Vielzahl von Maßnahmen getroffen, Planungen durchgeführt und koordiniert, um im Sinne einer "Integralmelioration" (
vgl. Steuer,
Komm. z.
FlurbG, 2. Auflage, S. 12) die Agrarstruktur in möglichst jeder Hinsicht zu verbessern. Diese Maßnahmen können bei Anordnung des Verfahrens noch nicht verbindlich festgelegt sein, weder für die einzelnen Teilnehmer noch für die beteiligten Behörden. Diese Festlegung erfolgt erst im Flurbereinigungsplan, der aber erst in einem späteren Stadium des Verfahrens aufgestellt wird, wenn nämlich die erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen (Messungen, Schätzungen, Bodenuntersuchungen und dergl.) durchgeführt worden sind. Um diese Vorarbeiten zu ermöglichen, sieht das Gesetz die Anordnung des Verfahrens vor, durch die, abgesehen von den hier nicht gerügten Beschränkungen (
vgl. § 34,
§ 35 FlurbG), noch keine Belastungen der Teilnehmer entstehen. Über die tatsächliche Inanspruchnahme der von dem Anordnungsbeschluß erfaßten Flst. wird in einem späteren Zeitpunkt durch Maßnahmen entschieden, die wiederum selbständig anfechtbar sind (
vgl. vorl. AO nach § 36, vorl. Besitzeinweisung, Flurbereinigungsplan).