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von Anonymer Benutzer

RzF - 5 - zu § 108 FlurbG

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.11.1971 - II 200/65 = BStBl. 1972 II S. 317

Aktenzeichen II 200/65 Entscheidung Urteil Datum 24.11.1971
Gericht Bundesfinanzhof Veröffentlichungen BStBl. 1972 II S. 317  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu den Geschäften, die unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung dienen, gehören auch Kaufverträge, welche die Teilnehmergemeinschaft mit Teilnehmern abschließt, um von ihnen Einlageflurstücke zu erwerben und an aufstockungswürdige Teilnehmer abzugeben und dadurch - dem Flurbereinigungsplan - entsprechend zur Neugestaltung der Flurbereinigungsgebiete beizutragen.

Aus den Gründen

Das FG hat im Ergebnis zutreffend die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig erachtet und aufgehoben. Die bezeichneten Kaufverträge unterliegen zwar der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940), sind aber gemäß § 108 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 24 Satz 1 AGFlurbG steuerfrei, weil sie der Durchführung der Flurbereinigung dienten. Die Durchführung der Flurbereinigung geschieht in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb des Flurbereinigungsgebiets unter Mitwirkung der Teilnehmergemeinschaft (vgl. § 2 Abs. 1, § 10 Nr. 1, § 16 FlurbG). Dieses Verfahren sieht - entgegen der Ansicht des Beklagten - den "Abschluß von Verträgen" durch die Teilnehmergemeinschaft vor (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Die Verträge können auch den Erwerb von Grundstücken zum Gegenstand haben. Die zwischen der Steuerpflichtigen und einzelnen Teilnehmern abgeschlossenen Kaufverträge - "Geschäfte" im Sinne der Befreiungsvorschriften (Urteile des BFH II 125/61 U vom 24.06.1964, BFH 79, 579, BStBl. III 1964, 446, und VII 86/65 vom 08.10.1968, BFH 94, 38 HFR 1969, 92) - dienten unmittelbar der Durchführung der Flurbereinigung, weil so die Steuerpflichtige Grundstücke erwerben und alsbald an aufstockungswürdige Teilnehmer abgeben konnte, so daß es möglich wurde, Ortslagen aufzulockern, Ortsfluren zusammenzulegen und dadurch - entsprechend dem Flurbereinigungsplan (§ 38, § 56 ff. FlurbG) - zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets beizutragen (§ 1, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 FlurbG). Die Steuerpflichtige handelte im Einklang mit dem Zweck des Flurbereinigungsgesetzes, was auch daraus hervorgeht, daß das Flurbereinigungsamt, dessen Aufsicht sie unterstand, den Kaufverträgen zustimmte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FlurbG).