Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 19.02.1970 - IX G 31/67

Aktenzeichen IX G 31/67 Entscheidung Urteil Datum 19.02.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Verschiebung der Nutzungsarten von über 20 % gegenüber dem rechnerischen Ackerabfindungsanspruch ist nicht zu vertreten.
2. Die Erklärung, daß ein Betrieb in Zukunft als Grünlandbetrieb bewirtschaftet werden soll, kann nicht als Zustimmung zu einer Verschiebung der Nutzungsarten angesehen werden.

Aus den Gründen

Die Flurbereinigungsbehörde ist von dem Regelfall, wonach Grundstücke der gleichen Nutzungsart zuzuteilen sind, ohne zwingenden sachlichen Grund abgewichen. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sachgerechten und zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung und des Einzelinteresses des Klägers an einer Aufrechterhaltung seiner betrieblichen Produktionskraft ist die aufgezeigte Nutzungsartenverschiebung von über 20 % gegenüber dem rechnerischen Acker-Abfindungsanspruch hier nicht zu vertreten.

Die in der Besprechung am 22.2.1962 zwischen dem Vorstand des Flurbereinigungsamtes, dem ausführenden technischen Beamten und dem Kläger im Beisein des Zeugen von den Erschienenen abgegebene Erklärung: "Der Betrieb D. soll in Zukunft als Grünlandbetrieb bewirtschaftet werden" kann nicht als ausreichend angesehen werden, um hierin die erforderliche Zustimmung des Klägers zu den in den Plannachträgen durchgeführten Nutzungsartenverschiebung und der darin liegenden Verletzung der Abfindungsgrundsätze zu erblicken. Eine solche Zustimmung müßte ausdrücklich und aktenkundig erklärt werden und sich auf eine konkrete Regelung beziehen. Zwar ist die genannte Erklärung ausdrücklich in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen und von dem Kläger genehmigt worden (§ 129, § 130 Abs. 1 FlurbG), dies gilt auch für die Erklärung, daß er keine Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan einlegen werde, wenn ihm die aufgeführten Flächen zugeteilt würden. Die Erklärung sagt aber nichts konkret darüber aus, daß der Kläger sich unter allen Umständen, also auch bei einer anderen als der im folgenden beschriebenen Abfindung, und in welchem Umfange er sich unter Abweichung von den Abfindungsgrundsätzen mit einer Nutzungsverschiebung einverstanden erklärt hat.

Anmerkung

Anmerkung: Vgl. Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, welche Voraussetzungen für die verbindliche Erklärung zur Aussiedlung vorliegen müssen: Urteil vom 28.1.1960 - I C 51.58 = RdL 1960 S. 190 = RzF - 6 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.