Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1970 - 284 VII 67

Aktenzeichen 284 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 22.01.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Eine schuldhaft verspätete Beschwerde kann nicht stillschweigend, sondern muß ausdrücklich zugelassen werden.

Aus den Gründen

Unbehelflich ist weiter der klägerische Einwand, durch die Stellungnahme des Vorstands der Beklagten vom 4.10.1967 und die Ortsbesichtigung des Spruchausschusses vom 27.10.1967 sei stillschweigend Nachsicht gewährt worden, eine verspätete Beschwerde muß nämlich ausdrücklich zugelassen werden, und zwar von der hierzu allein zuständigen Rechtsmittelinstanz, für die übrigens eine Ortsbesichtigung zur Prüfung der Frage der nachträglichen Zulassung der Beschwerde nach Lage des einzelnen Falles durchaus zweckmäßig sein kann.