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von Anonymer Benutzer

RzF - 12 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 23.07.1970 - III F 290/67

Aktenzeichen III F 290/67 Entscheidung Urteil Datum 23.07.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage, welchen Einfluß § 37 FlurbG auf die Gestaltung der Abfindung in der Ortslage hat.

Aus den Gründen

Das Zugeständnis der Spruchstelle in Form der endgültigen Zuweisung des westlichen Teils des Weges Flur 2 Nr. 19 an die Kläger wird dem Baulandanspruch der Kläger in keiner Weise gerecht. Schon eine isolierte Fläche von 90 qm auszuweisen, kann im vorliegenden Fall mit den in § 37 FlurbG erklärten Zwecken der Flurbereinigung nicht vereinbart werden. Die Schaffung einer solchen Kleinparzelle in der Ortslage, losgelöst von anderen Grundstücken derselben Teilnehmer, widerspricht sowohl dem Gebot der Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes als auch der Auflockerung der Ortslage. Abgesehen davon ist eine solche selbständige Parzelle nicht ein nach den herrschenden Bauordnungsvorschriften und Bauplanungsvorschriften mit irgendeinem Gebäude sinnvoll zu bebauendes Grundstück. Es wäre den Klägern unter Berücksichtigung des allgemeinen Abzuges von 7 % eine dem Vorbesitz entsprechend große Fläche in dem bebaubaren Bereich der Gemarkung R. auszuweisen gewesen.