Das Kulturamt D. konnte als Flurbereinigungsbehörde den ursprünglichen Flurbereinigungsbeschluß abändern. Nach § 8 FlurbG kann nämlich die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes vornehmen. Der 2. Ergänzungsbeschluß vom 7.3.1969 erfaßte insgesamt 14.8 ha einer Verfahrensfläche von über 600 ha. Daß etwa 2 % der gesamten Fläche des Flurbereinigungsgebietes, wie sie in der Zahl von 14.8 ha zum Ausdruck kommen, geringfügig im Sinne des § 8 FlurbG sind, steht außer Zweifel.
Die vorgenommene Änderung hält auch einer Überprüfung im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG stand, der für den Flurbereinigungsbeschluß wie für ihn abändernde Beschlüsse gleichermaßen gilt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der angegriffene Ausschluß der Grundstücke des Baugebietes "Auf der Beune" und "Am Pfaffengraben" befreit die betroffenen bisherigen Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B. aus der Notwendigkeit, Regelungen der Flurbereinigungsbehörde hinnehmen zu müssen, die durch die für die beabsichtigte Baulandumlegung zuständige Stelle, nämlich die Gemeinde B., jederzeit wieder ersetzt oder geändert werden können, zumal nicht das Kulturamt sondern das Katasteramt die Baulandumlegung durchführen soll.
Das Ziel der Klägerin zu 2), für das in das Baugebiet gefallene Grundstück in jedem Fall wieder Ersatzland zu bekommen, das sie gärtnerisch nutzen kann, ist nicht Zweck des Flurbereinigungsverfahrens, der notwendig die Begrenzung des Verfahrensgebietes im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 2
FlurbG mitbestimmt. Die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur, die gemäß
§ 1 FlurbG die Flurbereinigung bezweckt, wird nämlich nicht durch die von der Klägerin allein erstrebte Erhaltung von Grundeigentum an irgendwelchen - wie auch immer benutzbaren - Grundstücken bewirkt, sondern durch Maßnahmen, die das Eigentum der Teilnehmer zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen auf dem von
§ 1 FlurbG genannten Wege umformen. Es ist dem Flurbereinigungsverfahren nach
§ 1 FlurbG wesensfremd, Grundstücke allein deswegen einzubeziehen, um die Eigentümer vor einem Flächenverlust infolge anderer Verwaltungsmaßnahmen zu bewahren. Im übrigen muß die Klägerin zu 2) darauf verwiesen werden, daß die Baulandumlegung nicht schlechthin zu einer Enteignung führen braucht. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist ihr freigestellt, sich mit der ihr dann zustehenden Entschädigung ein zur Gartenbenutzung geeignetes Grundstück an anderer Stelle zu erwerben.