Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 25.11.1970 - VII 728/69 = RdL 1972 S. 266

Aktenzeichen VII 728/69 Entscheidung Urteil Datum 25.11.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 1972 S. 266  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Erhöhung des Entschädigungsbetrages für Reben, die auf Grund einer vorläufigen Anordnung abgeräumt worden sind (Härteregelung oder vorweggenommene Abfindung?).
2. Zur Frage, ob die vorzeitige Auszahlung des Entschädigungsbetrages davon abhängig ist, daß kein Streit über die Höhe besteht.
3. Zur Frage der Schadensminderungspflicht der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung der Abräumarbeiten.
4. Zur Frage der Entschädigung für ein Weinberghäuschen, das bei den Planierungsarbeiten im Rebenaufbaugebiet beseitigt worden ist.

Aus den Gründen

Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, das Abräumen der Rebbestände und die in der vorl. AO festgesetzten weiteren Maßnahmen hätten erst dann stattfinden dürfen, wenn für jeden Teilnehmer festliege, welche Abfindung er bekommen werde.

Diese Ansicht trifft nicht zu. Die vorl. AO entspricht auch im Hinblick auf den Zeitpunkt den in § 36 FlurbG festgelegten Voraussetzungen. Das auf § 3 AG z. FlurbG gestützte Gebot der Beseitigung der Rebstöcke ist eine Änderung der Nutzungsart (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG), die als Nutzungsregelung i.S. des § 36 FlurbG anzusehen ist. Desgleichen ist die Verfügung, wodurch die Grundstücke im Umstellungsgebiet dem Besitz und der Nutzung der bisherigen Berechtigten entzogen wurden, eine Regelung des Besitzes und der Nutzung i.S. des § 36 FlurbG. Alle in der vorl. AO verfügten Maßnahmen sind rechtmäßig, wenn sie aus dringenden Gründen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlich werden. Das ist der Fall. Das Umstellungsgebiet muß, um einen rentablen Weinbau in Zukunft zu ermöglichen, tiefgreifend an praktisch jeder Stelle durch erhebliche Erdbewegungsarbeiten umgestaltet werden. Es genügt nicht die Beseitigung von Rainen, Gräben, Mauern und Untiefen. Das ganze Gebiet muß vielmehr so einplaniert werden, daß von den geplanten Wegen aus die Grundstücke mit den notwendigen Geräten bearbeitet werden können. Die Wege müssen so gebaut werden, daß sie jederzeit mit Fahrzeugen verschiedener Art befahren werden können und daß arbeitswirtschaftlich günstige Flst.-Längen festgelegt werden können. Mit diesen Arbeiten kann aber nicht bis zur Zuteilung der neuen Flst. im Flurbereinigungsplan gewartet werden. Würde man dies tun, würde man also vor dem Wegebau und den erwähnten Planierungsarbeiten, wie der Kläger meint, die neuen Flst. vermarken und zuteilen, dann müßte man nach diesen Arbeiten nochmals vermarken und von neuem zuteilen, denn die ursprünglich abgesteckten Flst. würden durch die nachträglich durchgeführten Erdbewegungsarbeiten im wesentlichen Umfang verändert werden. Praktisch ist somit eine Zuteilung vor den Ausbaumaßnahmen gar nicht möglich. Der erhebliche Aufwand an Zeit und Geld für eine solche umfangreiche Nachvermarkung und erneute Umteilung fände bei dieser Sachlage keinen Rechtfertigungsgrund. Im Gegenteil, er ist ein weiterer Grund dafür, die erwähnten Arbeiten vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans durchzuführen. Möglicherweise ist es im allgemeinen sinnvoller, die Entfernung der Reben unmittelbar nach der Weinernte im Herbst anzuordnen.

Der Kläger ist nicht gehindert, hinsichtlich der Rebenentschädigung geltend zu machen, der wirkliche Wertverlust sei nicht entschädigt worden. Er ist nicht darauf beschränkt, eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages unter dem Gesichtspunkt der Härte zu verlangen, denn die festgelegte Entschädigung ist keine Härteregelung i.S. des § 36 FlurbG. Es handelt sich um eine vorweggenommene Abfindung nach § 50 Abs. 2 FlurbG. Wie der Senat bereits in zahlreichen Urteilen entschieden hat, ist das Flurbereinigungsamt befugt, die Entschädigung nach § 50 Abs. 2 i.V. mit § 3 AG z. FlurbG schon vor Aufstellung des Flurbereinigungsplans festzustellen und auszuzahlen. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß die Festsetzung mit der vorl. AO verbunden wird. § 53 Abs. 1 FlurbG, der die Auszahlung einer Geldabfindung vor Ausführung des Flurbereinigungsplans ausdrücklich zuläßt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht etwa eine Ausnahme von einem grundsätzlichen Verbot einer vorzeitigen Abfindung. Im Hinblick auf § 53 Abs. 1 FlurbG, wonach die vorzeitige Auszahlung davon abhängig ist, daß der betreffende Teilnehmer mit der Höhe der Geldabfindung einverstanden ist, ist aber die Rechtsauffassung denkbar, daß die vorzeitige Geldabfindung auch in den Fällen der vorliegenden Art voraussetzt, daß kein Streit über die Höhe besteht. Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn wenn das fehlende Einverständnis mit der Höhe der Geldabfindung einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung ausschließt, so besteht zur Zeit auch kein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Höhe. Die Klage wäre schon aus diesem Grund abzuweisen. Ist in den Fällen der vorliegenden Art das Einverständnis nicht zu verlangen, dann ist die Höhe der Geldabfindung zu überprüfen. Diese Überprüfung ergibt, daß jedenfalls zur Zeit keine Erhöhung verlangt werden kann. Da die Geldabfindung Bestandteil des Flurbereinigungsplans ist, ist eine erneute Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Gesamtabfindung allerdings nicht ausgeschlossen.

Nach § 54 Abs. 1 FlurbG müssen Geldabfindungen angemessen sein. Was unter angemessen zu verstehen ist, ist in Verbindung mit dem Grundsatz zu ermitteln, daß die Flurbereinigung keine Enteignung zur Folge haben darf. Die Flurbereinigung stellt nur dann keine Enteignung dar, wenn das Gebot der wertgleichen Abfindung vollständig und lückenlos durchgeführt wird (BVerwGE 1, 225; 2, 154; 3, 157; 3, 246; 8, 95). Das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall der Verkehrswert voll in Geld ausgezahlt werden müßte. Bei der Ermittlung dessen, was in Geld auszuzahlen ist, sind noch andere Vorteile in Rechnung zu stellen, die im Rahmen der Flurbereinigung gewährt werden (zum Vorteilsausgleich vgl. auch Maunz/Dürig, Komm. z. Grundgesetz, Art. 14, Randnr. 115). Bei einer vorweggenommenen gesonderten Geldabfindung - wie hier - ist dies dann nicht anders, wenn abzusehen ist, ob und welche zusätzlichen Vorteile gewährt werden. Nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und nach dem Finanzierungsplan für die vorliegende Flurbereinigung kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch die Neuanpflanzung von Reben erheblich durch Staatsmittel gefördert wird. Wie der leitende Ingenieur des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend dargelegt hat, wird der Rebenaufbau voraussichtlich etwa 13.500.-- DM/ha kosten. Hiervon sind an Staatszuschüssen 6.000.-- DM/ha zugesagt. Das bedeutet, daß von den Kosten der Neuanlage die einzelnen Teilnehmer kaum mehr als die Hälfte selbst tragen müssen. Wenn man berücksichtigt, daß für diejenigen Reben, für die der höchste Reinertrag zu erwarten ist, beurteilt nach Alter, Ertragserwartung, Ertragszustand, Standort, Bewirtschaftungsaufwand, Reblauswiderstandsfähigkeit 7.000.-- DM/ha gezahlt wird, so ist als Ergebnis festzuhalten, daß der Neuaufbau für einzelne Teilnehmer fast kostenlos erfolgt. Von den Kosten der Neugestaltung des Rebenaufbaugebiets, die die eigentlichen Aufbaukosten um ein Vielfaches übersteigen, tragen die Teilnehmer sogar nur etwa 1/4. Bei dem Kläger wurden für 4.6 a Reben 100 Punkte (= 7.000.-- DM/ha) zugrundegelegt, was eine Summe von 322.-- DM ergibt. Für weitere 12.15 a wurde die Punktzahl 91 - nicht 75, wie ursprünglich geplant - angenommen (6.170.-- DM/ha), was eine Summe von 773.-- DM ergibt. Auf weiteren 19.05 a sind über 20 Jahre alte Reben angebaut, die ohnehin bei einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ersetzt werden müssen. Daß hierfür keine Entschädigung gewährt werden kann, ist selbstverständlich und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen. Wenn man der Meinung des Klägers folgen wollte, der Entschädigungsbetrag müsse sich an den Preissteigerungen u.a. für Jungpflanzen der letzten Jahre ausrichten, so könnte dies somit allenfalls für die 16.75 a gelten, auf denen Reben mit Ertragserwartung standen. Die nach den Vorstellungen des Klägers noch zu zahlende Summe von 2.500.-- DM müßte aber gemindert werden, um die Vorteile, die ihm dadurch zuwachsen, daß sein Anspruch aus der Einlagefläche mit über 20 jährigen Reben (19.05 a) und aus der Brachfläche der Flst. 1285 bis 1287 (29.74 a) mit einer Beihilfe von 6.000.-- DM/ha neu aufgebaut wird. Das allein ergibt für den Kläger schon einen Betrag, der etwa die Summe erreicht, die er zusätzlich begehrt. Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß der Kläger für die Vorteile, die in der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets liegen und die sich erfahrungsgemäß besonders arbeitswirtschaftlich außerordentlich günstig auswirken nur zu einem Bruchteil der Kosten belastet wird. Diese Überlegung ergibt, daß der Kläger einer der Teilnehmer ist, für die sich die Flurbereinigung voraussichtlich besonders günstig auswirkt im Gegensatz zu manchen Teilnehmern, die nur Flächen mit hoher Ertragserwartung eingelegt haben.

Die Aufgliederung des angeblichen Schadens nach dem Ertragsausfall (Ziffer 1 des Antrags) und dem Wert der entfernten Rebstöcke (Ziffer 2 des Antrags) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Wert der Reben wird - wie ausgeführt - nach dem sogenannten Ertragswertverfahren berechnet, das zum Ziele hat, den voraussichtlichen Reinertrag unter Berücksichtigung der Tatsache zu ermitteln, daß die Teilnehmer gezwungen sind, die Reben vorzeitig zu ersetzen, wobei allerdings - wie ebenfalls ausgeführt - weiter berücksichtigt werden muß, daß der Neuaufbau und die Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeit nur teilweise auf Kosten des Teilnehmers geht. Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf den Ertragsausfall auch auf die im Sommer 1969 erfolgte unzeitgemäße Entfernung der Reben hinweist, ist bereits unter II 1) dargelegt worden, daß der Kläger mit dem Ertragsausfall in diesem Jahre rechnen mußte. Wenn er trotzdem Aufwendungen machte, so ist festzustellen, daß er diese auf eigenes Risiko getan hat, so daß er den durchaus aufgetretenen Nachteil nicht über § 36 bzw. § 51 FlurbG oder § 50 Abs. 2 FlurbG geltend machen kann. Die Beteiligung an einem Flurbereinigungsverfahren verpflichtet die Teilnehmer im Rahmen ihrer Möglichkeiten in einer sachgerechten und den Zielen der Flurbereinigung entsprechenden Weise mitzuwirken (BVerwGE 9, 93). Hierzu gehört auch die Pflicht, eigene durch das Verfahren eintretende Nachteile, die nach § 105 FlurbG i.V. mit § 36, § 51, § 50 Abs. 2 FlurbG von der Gesamtheit der Teilnehmer an sich auszugleichen sind, abzuwenden oder zu mindern. Insoweit kommt der in § 254 BGB zum Ausdruck gebrachte Gedanke des mitwirkenden Verschuldens auch auf diese öffentlich-rechtliche Beziehung - und der Anspruch aus § 36, § 51, § 50 Abs. 2 FlurbG ist ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch - zur entsprechenden Anwendung. Hiernach kann derjenige, der sich durch zurechenbare Handlungen selbst schädigt, seinen Schaden nicht auf andere abwälzen. Da der Kläger wußte, daß die Reben schon bis zum 15.4.1969 abzuräumen waren, konnte er seinen Entschädigungsanspruch nicht dadurch erhöhen, daß er im Gegensatz zu der überwiegenden Zahl der Teilnehmer weitere nutzlose Aufwendungen auf diese Reben machte.

Die erwähnte Mitwirkungspflicht und Schadensminderungspflicht beinhaltet auch, dafür zu sorgen, daß Stickel, Draht und Spritzleitung (Antrag Ziffer 3), soweit sie noch von Wert sind, vor Inangriffnahme der Erdarbeiten sichergestellt werden. Der Kläger wußte, wie auch alle anderen Teilnehmer, daß die Abräumarbeiten, soweit sie von der Teilnehmergemeinschaft übernommen werden müssen und die Erdbewegungsarbeiten mit äußerst kostspieligen großen Maschinen durchgeführt werden. Niemand konnte damit rechnen - und der Kläger selbst hat dies auch nicht erwartet -, daß bei diesen Arbeiten darauf geachtet werden kann, daß etwa noch brauchbares Material sorgsam behandelt wird. Das ist Aufgabe der betroffenen Teilnehmer selbst, weshalb auch den Teilnehmern in der vorl. AO aufgegeben wird, die Abräumarbeiten selbst durchzuführen, wozu § 3 Abs. 2 FlurbG i.V. mit § 50 Abs. 3 FlurbG ausdrücklich ermächtigt.

Der Kläger kann auch nicht verlangen, daß für sein Weinberghäuschen mit Wasserbehälter auf dem Besitzstück der Flst. 1285 bis 1287 ein Ausgleich gezahlt wird. Die Ausführungen unter II 1) zur Entfernung der Rebstöcke gelten auch für die Entfernung der Weinberghäuschen und Wasserbehälter. Diese sind zwar in § 3 AG z. FlurbG nicht ausdrücklich aufgeführt, doch ist diese Aufstellung nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht erschöpfend (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 5.11.1959 - 5 S 456/58 -). Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift soll eine Handhabe dafür geschaffen werden, Aufwuchs und ähnliche auf dem Flurbereinigungsgebiet bestehende Hindernisse für eine Bodenverbesserung, soweit sie nicht unter § 50 Abs. 4 FlurbG (Gebäude) fallen, beseitigen zu können, wenn dies zur zweckmäßigen Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist. Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der nach § 3 AG z. FlurbG verfügten Maßnahme wird auch von dem Kläger nicht bestritten, er stellt darum auch nicht den Antrag, diese Maßnahmen aufzuheben, sondern begehrt nur eine Entschädigung. Nach § 29 FlurbG ist für bauliche Anlagen der gemeine Wert zu schätzen und bei der Ermittlung der angemessenen Geldabfindung zugrundezulegen (§ 54 Abs. 1 FlurbG). Das bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall für eine bauliche Anlage ein Geldbetrag gezahlt werden müßte. Sicher muß ein Geldbetrag gezahlt werden, wenn diese Anlage einem anderen Teilnehmer zugeteilt und diesem nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, der auch auf § 29 FlurbG verweist, als Abfindung angerechnet wird (vgl. hierzu Urt. d. erk. Senats vom 6.5.1966 - VI 214/65 -). Anders liegt der Fall aber, wenn die bauliche Anlage infolge der Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde entbehrlich wird. Daß für entbehrlich werdende Gegenstände keine Abfindung zu leisten ist, wird zwar nur für Rechte ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Dasselbe muß aber auch für Sachen gelten, die infolge der Flurbereinigung nutzlos oder gar hinderlich werden. Das ist ohne weiteres einleuchtend bei Vorrichtungen, die im Zusammenhang mit veralteten Bewirtschaftungsmethoden wichtig waren, deren Überwindung aber gerade das Ziel der Flurbereinigung ist. Das gilt besonders für Bewässerungsgräben, Raine und Weinbergsmauern (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 10.8.1965 - VI 786/63 -). Nicht anders kann dies aber bei Weinberghäuschen sein, die lediglich der Bewirtschaftungsmethode dienten, die nach Durchführung der Flurbereinigung nicht mehr in Betracht kommt. Regelmäßig dienen - wie auch im Falle des Klägers - die Weinberghäuschen zum Sammeln von Wasser für die Spritzungen, zum Unterstellen von kleineren besonders mit Hand zu bedienenden Geräten und von Düngemitteln, ferner auch zum Schutz vor Regen. Das alles hatte aber nur Bedeutung, solange die Weinberge mangels eines ordnungsgemäßen Wegenetzes nicht ohne Schwierigkeiten mit Motorfahrzeugen angefahren werden und mangels einer zweckmäßigen Formung und Oberflächengestaltung der Flst. auch nicht vollständig maschinell bearbeitet werden konnten. Der Augenschein hat ergeben, daß heute schon, nach Durchführung der Planierungsarbeiten und der Vorarbeiten für den Wegebau, abzusehen ist, daß sämtliche Abfindungsflst. so gestaltet werden können, daß fast sämtliche Arbeitsgänge ohne Handarbeit bewältigt werden können und ein Weinberghäuschen daher nicht nur entbehrlich, sondern sogar hinderlich ist. Die Beseitigung der Weinberghäuschen stellt somit eine Kosten verursachende Verbesserung dar, so daß es nicht vertretbar ist, die Teilnehmergemeinschaft auch noch zu einer Entschädigung zu verpflichten. Die mit Sicherheit abzusehende Verbesserung der Bewirtschaftungsmethoden ergibt, daß im Bereich der vorliegenden Flurbereinigung ein Flst. mit einem Weinberghäuschen eher einen geringeren Wert aufweist als ein entsprechendes Flst. ohne ein solches Häuschen. Anders mag der Fall sein, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das eine über die Bewirtschaftung nach alten Methoden hinausgehende Zweckbestimmung hat (etwa zum Unterstellen größerer Vorräte oder Maschinen) und damit als Gebäude i.S. des § 50 Abs. 4 FlurbG zu beurteilen ist. Das ist aber hier nicht der Fall.