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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 112 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.05.1970 - 243 VII 68

Aktenzeichen 243 VII 68 Entscheidung Urteil Datum 14.05.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Beschwerdebescheid ist nach §§ 56 und 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 VwZG und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch Übergabe in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zuzustellen.