Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.08.1970 - 144 VII 69

Aktenzeichen 144 VII 69 Entscheidung Urteil Datum 27.08.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Beitragsmaßstab nach § 19 Abs. 1 FlurbG muß einheitlich für alle Teilnehmer festgesetzt werden.
2. Hierbei kann der betriebswirtschaftliche Vorteil des einzelnen Teilnehmers nicht zur Grundlage gemacht werden.
3. § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schließt einen differenzierten Beitragsmaßstab schlechthin aus.