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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 112 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1970 - 31 VII 69

Aktenzeichen 31 VII 69 Entscheidung Urteil Datum 22.01.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird ein Beschwerdebescheid durch die Post zugestellt, muß die Sendung die Geschäftsnummer tragen.

Aus den Gründen

Wird ein Beschwerdebescheid durch die Post zugestellt, muß die Sendung die Geschäftsnummer tragen (§ 112 Abs. 1 FlurbG, § 3 VwZG und § 195 ZPO). Fehlt letzte, liegt ein wesentlicher Zustellungsmangel vor.

Im vorliegenden Fall wies der Umschlag, mit dem der Beschwerdebescheid dem Kläger zugestellt wurde, keine Geschäftsnummer auf. Deshalb wurde die Klagefrist trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt (§ 9 Abs. 2 VwZG).

Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dem Fehlen eines Hinweises über den Zeitpunkt der Zustellung auf dem Briefumschlag des Beschwerdebescheids eine rechtliche Bedeutung zukommt.