Flurbereinigungsgericht München, Bescheid vom 26.11.1970 - 19 VII 70
Aktenzeichen | 19 VII 70 | Entscheidung | Bescheid | Datum | 26.11.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zustellung eines Planauszuges ist nicht Voraussetzung für den Lauf der Beschwerdefrist. |
Aus den Gründen
Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans Teil I war die Klägerin Grundstückseigentümerin und damit Teilnehmerin im Sinne des § 10 Nr. 1 FlurbG. Sie ist mit der oben wiedergegebenen Bekanntmachung und Ladung vom 21.7.1964 über den Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG sowie die Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäß unterrichtet worden (vgl. § 110 f. FlurbG). Wenn auch kein Nachweis darüber vorliegt, daß die Klägerin einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan Teil I erhalten hat, wurde damit gleichwohl die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung eines Planauszugs vor dem Anhörungstermin als ein Gebot rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns an, obwohl das lediglich eine Soll-Vorschrift vorsieht (vgl. Beschluß vom 26.11.1962 in "Recht der Landwirtschaft" - RdL 1963 S. 134). Doch hat es bisher nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie Voraussetzung für den Anhörungstermin und den Beginn der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Beschwerde ist. Eine solche Ansicht wird auch in der Literatur nicht vertreten (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Auflage, Anmerkung 10 zu § 59). Im vorliegenden Fall ist überdies davon auszugehen, daß die Klägerin den Planauszug erhalten hat; denn wie sich aus einer Stellungnahme des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten auf S. 297 des Akts "Niederschriften" ergibt, hatte sie am 22.9.1969 diesen Auszug in ihrem Besitz. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte deshalb auch kein Anlaß, der Klägerin durch einen nochmaligen Anhörungstermin den Beschwerdeweg zu eröffnen (vgl. Steuer aaO).