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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 136 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.08.1970 - III F 54/68 = RdL 1971, 23

Aktenzeichen III F 54/68 Entscheidung Urteil Datum 25.08.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1971, 23  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Vollstreckung von Geldforderungen der TG gilt - gleich wie sie entstanden sind - die Vorschrift des § 136 FlurbG.

Aus den Gründen

Bei Geldforderungen gilt, gleich wie sie entstanden sind, die Vorschrift des § 136 FlurbG. Diese Folgerung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Vorschriften der § 136 und § 137 FlurbG. Hier ist nämlich deutlich unterschieden zwischen Geldforderung auf der einen und Verwaltungsakten auf der anderen Seite. Bei den Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 137 Abs. 1 Ziff. 2 FlurbG handelt es sich - ebenso wie vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes nach § 140 Abs. 1 b RUO - um Erklärungen der Beteiligten, in denen sie zur Durchführung des Verfahrens gewisse Verpflichtungen, z. B. Beseitigung einer Hecke, Vertiefung eines Grabens, Lieferung von Baumaterial, gegenüber der Flurbereinigungsbehörde oder auch im Spruchverfahren übernommen haben (vgl. Hillebrandt, Engels, Geith, RUO, § 140 Anm. 5). In den vorgenannten Fällen ist zur Durchsetzung derselben die Anwendung von Zwangsmitteln in Form von Zwangsgeld, Zwangshaft oder Ersatzvornahme gegeben. Das gilt jedoch nicht für Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft, auch wenn sie auf einer Verpflichtungserklärung beruhen. Diese werden nach § 136 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Die Vollstreckung der Gemeindeabgaben ist geregelt in § 16 Hess. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 04.07.1966 (HessVwVG). Danach ist Vollstreckungsbehörde die Gemeinde- oder Kreiskasse. Der Rechtsweg gegen Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich in diesen Fällen aus § 12 HessVwVG in Verbindung mit § 68 VwGO. Es kann demnach Widerspruch gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung eingelegt werden, über den als Widerspruchsbehörde im besonderen Falle der Regierungspräsident gem. § 73 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO zu entscheiden hätte und nicht das Landeskulturamt.