Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.08.1969 - 3 C 130/68 = RdL 1970 S. 51
Aktenzeichen | 3 C 130/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.08.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1970 S. 51 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Vergleiche, die im Flurbereinigungsverfahren innerhalb der Beschwerdeinstanz zwischen der Flurbereinigungsbehörde und einem Beteiligten abgeschlossen werden, sind öffentlich-rechtliche Verträge, die das Vorverfahren beenden, wenn sie die strittigen Punkte der Beschwerde vollständig erledigen. Eine trotz eines solchen Vergleichs aufrechterhaltene Beschwerde ist unzulässig. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG.