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von Anonymer Benutzer

RzF - 16 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 15.04.1969 - III F 10/67

Aktenzeichen III F 10/67 Entscheidung Urteil Datum 15.04.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Bewertung eines Grundstücks als Bauland kommt es nicht darauf an, daß die gesamte Grundstücksfläche überbaut werden kann, da im Falle der Bebauung eine bestimmte Freifläche verbleiben muß.

Aus den Gründen

Nach der Darstellung in dem Nachweis über die neuen Grundstücke hat der Kläger bei einem Abfindungsanspruch von 12,01 WE zwar Land im Werte von 12,01 WE erhalten. Die Flurbereinigungsbehörde hat jedoch die Vorschrift des § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Bemessung der Abfindung nicht genügend berücksichtigt. Hier heißt es, daß bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

Entgegen der Ansicht des Beklagten und entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid war bei den Flächen, die von dem Hausgrundstück des Klägers für das neue Bachbett der Salzböde und für den Bürgerpark in Anspruch genommen worden sind, deren Verbindung mit dem Hausgrundstück zu beachten. Es mag zutreffen, daß diese Fläche, wie der Beklagte vorgetragen hat, "eine sumpfige Wiese" war. Daraus kann aber nicht schlechthin der Schluß gezogen werden, daß die streitige Fläche keinen höheren Wert als versumpftes Grünland gehabt hätte. Wenn auch die fraglichen Flächen nach der Ansicht des Beklagten wegen ihrer Beschaffenheit nicht "bebaubar" waren, so waren sie dennoch Bestandteile eines bebauten Grundstücks. Für die Bewertung dieses Grundstücks als Bauland kommt es wie bei einem unbebauten Baugrundstück nicht darauf an, daß die gesamte Grundstücksfläche überbaut werden kann, da im Falle der Bebauung eine bestimmte Freifläche verbleiben muß. Der landwirtschaftliche Nutzungswert der Freifläche ist insoweit unbeachtlich.