Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 10.01.1969 - IX G 7/66
Aktenzeichen | IX G 7/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.01.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für einen behaupteten Anspruch auf Freistellung von Flurbereinigungsbeiträgen sind die Spruchstellen für Flurbereinigung und nicht die Flurbereinigungsbehörden die richtigen Beklagten. |
Aus den Gründen
Spruchstellen in Flurbereinigungssachen nach Art und Zusammensetzung wie im vorliegenden Fall die Beklagte sind gem. § 141 Abs. 4 FlurbG für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz - GS.NW. 739 = SGV.NW. 7815 - vom 8. Dezember 1953, nach Maßgabe der Änderung vom 28. November 1961 (GV.NW.S. 319), nur für Entscheidungen der Flurbereinigungsverwaltung zuständig, die gegen die Ergebnisse der Schätzung (§ 32 FlurbG) oder gegen den Flurbereinigungsplan (§ 59 FlurbG) gerichtet sind. Da die Kosten eines Flurbereinigungsverfahrens nach ihrem Wesensgehalt nicht schon unmittelbar Gegenstand der Planung eines Flurbereinigungsverfahrens sind, könnte es als zweifelhaft angesehen werden, ob es sich in Fällen von abgelehnten Anträgen auf Freistellung von den Flurbereinigungsbeiträgen, wie er hier noch zu prüfen ist, um Abfindungsstreitigkeiten im Sinne der § 59 und § 141 Abs. 4 FlurbG handelt. Der Senat hält diese Zweifel indessen für unbegründet. Nach seiner Erfahrung steht fest, daß im Lande Nordrhein-Westfalen, in dem er zur Entscheidung über Flurbereinigungsstreitigkeiten berufen ist, Festsetzungen über Verfahrenskosten von den Flurbereinigungsbehörden ausnahmslos im Flurbereinigungsplan getroffen werden. Diese Handhabung erscheint als unumgänglich notwendig, weil die Entscheidungen über Verfahrenskosten sich weitgehend nach den eigentlichen Planungen eines Verfahrens richten, also in einem engen Sachzusammenhang zu der Neuaufteilung eines Verfahrensgebietes stehen. Da in Nordrhein-Westfalen eine Spruchstelle für Flurbereinigung über den Abfindungsplan aller Teilnehmer insgesamt zu befinden hat, bestehen nach der Auffassung des erkennenden Senats keine begründeten Bedenken, die von der beklagten Spruchstelle im angefochtenen Bescheid in Anspruch genommene Entscheidungsbefugnis als tatsächlich ihr zustehend anzusehen. Der Senat war daher nicht genötigt, für den bis hierher sachlich noch nicht abschließend behandelten Teil der Klage zu dem Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Flurbereinigungskosten, einen weiteren Beklagten, entweder das Flurbereinigungsamt oder das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung, noch zusätzlich in dieses Verfahren mit hereinzunehmen.