Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 23.05.1969 - F III 64/66 = RdL 1970 S. 324

Aktenzeichen F III 64/66 Entscheidung Urteil Datum 23.05.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1970 S. 324  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Sie kann aber die Neugestaltung des Verfahrensgebietes so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird.

Aus den Gründen

Zunächst war das Kulturamt nicht gehindert, in diesem Gemarkungsteil eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für diesen Bereich schon ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht oder die Aufstellung eines solchen beschlossen worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das einem Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörde nicht entgegenstehen. Nach § 37 Abs. 1 FlurbG ist nämlich das Flurbereinigungsgebiet unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Das FlurbG schreibt ausdrücklich vor, daß durch Baugebietsplan, Bebauungsplan und ähnliche Planungen die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen wird (§ 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Dies gilt umso mehr für Gebiete, die im Randbereich der Ortslage zur freien Feldmark liegen, wie der Bereich der alten Grundstücke der Kläger am südlichen Ortsausgang von R., beiderseits der Lorcher Landstraße. Die Flurbereinigungsbehörde ist lediglich gehindert, Festsetzungen zu treffen, die den zu erkennenden Planungsabsichten der jeweiligen Gemeinde oder den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans entgegenstehen.

Sie kann aber sehr wohl die Neugestaltung des Verfahrensgebiets so vornehmen, daß eine nicht in ihre Zuständigkeit fallende Baulandumlegung vorbereitet wird. Sie kann zu diesem Zweck auch den nach dem FlurbG dort zuzuteilenden Abfindungsgrundstücken die Abmessung von Bauplätzen in verkehrsüblicher Größe geben. Dies findet nur seine Grenze an dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG.