Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 16.10.1969 - IX G 81/66

Aktenzeichen IX G 81/66 Entscheidung Urteil Datum 16.10.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Flurbereinigungsgericht ist auch zur Entscheidung über behauptete Gebäude- und Gesundheitsschäden, die beim Ausbau von Wirtschaftswegen in einem Flurbereinigungsverfahren entstanden sind, berufen.

Aus den Gründen

Bei der gegen die Beklagte gerichteten Klage handelt es sich um eine Streitigkeit, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen und während desselben anhängig geworden ist. Zweifelhaft könnte sein, ob hierfür - wie die Beklagte verneint - der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der erkennende Senat hält sich aber auch für die Entscheidung dieser Streitigkeit für sachlich zuständig. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen im Rahmen der Vollziehung des Flurbereinigungsplanes gehört, wie der ihm zugrunde liegende Verwaltungsakt, nämlich der Flurbereinigungsplan, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), dem öffentlichen Recht an (§ 138, § 140 FlurbG i. V. m. § 40 Abs. 1 VwGO). Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, unterliegen als Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden, der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts (vgl. für das Recht der Umlegung nach der Reichsumlegungsordnung entsprechend: Verwaltungsgerichtshof Stuttgart (Flurbereinigungsgericht), Urteil vom 19.8.1958 - 5 S 179/55 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.6.1957 - V C 105.56 - in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 5, 128).

Der behauptete Anspruch der Kläger auf Entschädigung infolge unzweckmäßiger Erhöhung und Befestigung des Weges Flur 62 Nr. 45 - anders als der Anspruch gegen den Unternehmer im Falle vertragswidrigen Ausbaues - betrifft daher eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.