Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.1969 - 3 C 109/68 = RdL 1970 S. 134
Aktenzeichen | 3 C 109/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.12.1969 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1970 S. 134 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Böden verschiedener Bodenarten können bei gleicher Ertragsfähigkeit in einer Schätzungsklasse zusammengefaßt werden. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern getroffene Unterscheidung zwischen "hellen, leichten Lehmlößböden" und "schweren Lehmböden" innerhalb der gleichen Klasse (hier Schätzungsklasse III) trifft zwar teilweise zu, wie dies die Probegrabungen Nr. 5 und 6 und Nr. 8 (einerseits) und Grabungen Nr. 1 und 2 sowie Grabung Nr. 10 (andererseits) bestätigt haben. Daß diese an sich verschiedenartigen Bodenarten von der Flurbereinigungsbehörde im Schätzungstarif in einer Klasse zusammengefaßt worden sind, ist wegen der gleichen Ertragsfähigkeit dieser Böden nicht zu beanstanden. Dadurch, daß die Flurbereinigungsbehörden, im Gegensatz zu den Schätzungsrahmen der Reichsbodenschätzung, nicht mit Bewertungszahlen von 1 bis 100, sondern heute lediglich nur noch mit sieben Schätzungsklassen (= Nutzungsklassen) arbeiten, ist eine gewisse Generalisierung geboten. Diese Einteilung in nur sieben Schätzungsklassen ist für die Flurbereinigungsbewertung nach § 27, 28 FlurbG ausreichend. Bei dieser Generalisierung müssen daher Böden verschiedener Bodenarten zusammengefaßt werden, die nutzungsmäßig etwa gleiche Erträge liefern. Dies ist von der Behörde bei Aufstellung des Schätzungstarifs auch richtig gehandhabt worden, wenn etwa beispielsweise zur Klasse III neben den von den Klägern bereits erwähnten hellen, leichten Lehmlößböden sogar Böden mit ausgesprochenem toniglehmigen Untergrund gezählt wurden.