Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.03.1969 - 3 C 106/68 = AS 11, 58= RdL 1970 S. 244
Aktenzeichen | 3 C 106/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.03.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = AS 11, 58 = RdL 1970 S. 244 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Flurbereinigungsbehörde ist nicht verpflichtet, Änderungen der Straßenplanung nach Erlaß der Ausführungsanordnung zu berücksichtigen. |
Aus den Gründen
Die Flurbereinigungsbehörde brauchte die geplante Änderung der Trasse der B 52 nicht zu berücksichtigen.
Anläßlich der Vernehmung des Dipl.-Ing. S. vom Straßenneubauamt ist von dem Senat zweifelsfrei geklärt und schließlich als unbestritten festgestellt worden, daß im Frühstadium des Flurbereinigungsverfahrens mehrfache Besprechungen der beteiligten Behörden stattgefunden haben, die schließlich in einem Termin der Bezirksregierung zu einer planerischen Festlegung der Trasse der neugeplanten B 52 führte. Dieser geplanten Trasse hat das Kulturamt dadurch Rechnung zu tragen versucht, daß es in ihrer Lage einen Wirtschaftsweg ausgewiesen hat. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsanordnung und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der rechtlichen Wirkungen (§ 61 Satz 2 FlurbG) war von Änderungen der Trassenlage noch nichts bekannt. Zwar hat die Vernehmung des Sachverständigen bestätigt, daß erst bei der Herstellung des Erdbaus - der hier zeitlich noch nicht festliegt - mit Sicherheit der genaue Straßenverlauf feststeht. Dieses allen Straßenbaumaßnahmen anhaftende Unsicherheitsmoment wächst mit der Klassifizierung der Straße, weil sich mit der Höherwertigkeit die Art des Ausbaues ändert und die Anzahl der zu beteiligenden Dienststellen zunimmt; außerdem spielen dann auch überregionale Gesichtspunkte in verstärktem Umfange eine Rolle. Aus dieser Situation kann jedoch nicht mit den Klägern die Schlußfolgerung gezogen werden, daß immer dann, wenn eine Straßenneuplanung akut wird, auch ein in einem fortgeschrittenen Stadium befindliches Flurbereinigungsverfahren ganz oder teilweise einzustellen sei. Die Verwirklichung dieser Forderung müßte zu einer unerträglichen Erschwerung der Flurbereinigung führen und damit diese wichtige Maßnahme zur Agrarstrukturverbesserung in einem nicht zu vertretenden Umfange in Frage stellen. Bei dieser Sachlage kann unter Abwägung der widerstreitenden Interessen lediglich von den beteiligten Behörden ein Höchstmaß von Zusammenarbeit verlangt werden, damit Fälle dieser Art zahlenmäßig möglichst klein gehalten werden.
Der Senat kommt im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis, daß der Flurbereinigungsbehörde kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Zwar ist sie nach der Kannvorschrift des § 64 FlurbG auch nach der Ausführung des Flurbereinigungsplans noch berechtigt, den Flurbereinigungsplan zu ändern, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern. Eine solche gesetzliche Ermächtigung wird nach herrschender Meinung dann zur Verpflichtung, wenn sie sich als einzige sachgerechte Lösung aufdrängt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Aussage des Sachverständigen hat ergeben, daß auch die jetzt vorliegenden Planungen noch nicht als endgültig anzusehen sind und eine weitere Verschiebung der Trasse durchaus im Bereich des Möglichen liegt. In einer solchen Situation wäre es geradezu verfehlt, eine mit erheblichem Aufwand verbundene Umgestaltung vorzunehmen, die für einen zur Zeit nicht absehbaren Kreis von Beteiligten Veränderungen mit sich bringen müßte, ohne daß eine zweckmäßige Lösung erhofft werden könnte.