Das Kulturamt L. war zwar nach § 8 Abs. 1 FlurbG für die Änderung zuständig. Die Änderung des Verfahrensgebietes durch den Beschluß vom 4.2.1969 ist nämlich geringfügig. Die Geringfügigkeit muß nach dem Wortlaut des § 8 auf das Verfahrensgebiet bezogen werden. Die Relation zwischen der ursprünglichen und nunmehr erreichten Größe des Verfahrensgebietes muß daher den Ausschlag für die Frage geben, ob es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von § 8 Abs. 1 FlurbG handelt. Eine Vergrößerung des Verfahrensgebietes um rd. 1/50 seiner Fläche bei einer ursprünglichen Gesamtgröße von 450 ha ist geringfügig. Das OVG L. betrachtet einen Zuwachs des Verfahrensgebietes um 1/16 bei 1000 ha ursprünglicher Fläche sogar noch als geringfügig (vgl. RdL 59/165).
Die Rechtswidrigkeit jedoch beruht darauf, daß der Ergänzungsbeschluß Grundstücke aus H. zum Flurbereinigungsverfahren N. zugezogen hat, obwohl diese Grundstücke bereits seit dem 13.3.1967 dem Flurbereinigungsverfahren H. unterliegen. Nach Überzeugung des Senats darf die Ermächtigung in
§ 7 FlurbG, das Flurbereinigungsgebiet so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird, nicht zu der Annahme führen, daß allein dieser Zweck für die Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsgebiet maßgebend sei. Dort, wo sich dieser Zuziehung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse in den Weg stellen, hat dies selbstverständlich zu unterbleiben. So ist dies mit Steuer (
FlurbG Kommentar, 2.
Aufl.,
§ 7,
Anm. 6) dann als unzulässig anzusehen, wenn dadurch Grundstücke zugleich in die Flurbereinigungsgebiete zweier Flurbereinigungsgebiete einbezogen werden, wie im vorliegenden Fall. In beiden Verfahren müßten Abfindungsansprüche befriedigt werden, wobei unterschiedliche Regelungen über Landabzug, Beitragspflicht usw. zu berücksichtigen wären, was notwendig zu einem Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen in einem der beiden Verfahren führen müßte. Ob im Einzelfall eine Sonderregelung komplizierter Natur dieser Schwierigkeiten ausschließen könnte, ist sehr fraglich und beim derartigen Stand des Verfahrens H. nicht zu beantworten. Inwieweit eine Ausnahme denkbar wäre, wenn ein in einem Nachbarverfahren gebildetes Abfindungsgrundstück zuzuziehen wäre, kann dahingestelIt bleiben, da dieser Fall hier ersichtlich nicht vorliegt. Schwierigkeiten dürften aber selbst in diesem Falle nicht auszuschließen sein, solange nicht der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Abfindung aller Teilnehmer rechtsverbindlich feststeht.