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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 126 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 24.11.1969 - IX G 69/67

Aktenzeichen IX G 69/67 Entscheidung Urteil Datum 24.11.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Eintritt der Volljährigkeit ist auf die Wirksamkeit einer von einem Vormund erteilten Vollmacht ohne Einfluß.

Aus den Gründen

Bis zum Eintritt der Volljährigkeit waren die Kläger allgemein durch ihren Vormund vertreten. Dieser hat noch während des Laufes der ihm übertragenen gesetzlichen Vertretungsberechtigung, nämlich am 17.2.1968, eine schriftliche Prozeßvollmacht für den Kläger ausgestellt. Diese Tatsache ist von keiner Seite in irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten worden. Die Bevollmächtigung wirkte unter den gegebenen Umständen über den Beginn des 22. Lebensjahres der Kläger hinaus. Denn ein Widerruf der am 17.2.1968 erteilten Vollmacht für den Kläger ist von keiner Seite her erfolgt. Für diesen Fall bestimmt § 126 Abs. 1 FlurbG u. a., daß die Vollmacht durch eine Veränderung in der Geschäftsfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung nicht erlischt. Es besteht kein Zweifel, daß die Vorschriften des § 126 FlurbG im Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten Anwendung finden, da diese im § 140 FlurbG ausdrücklich angezogen worden sind. Daß § 126 FlurbG auch bei Wegfall des Vertretungsverhältnisses, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, angewendet wird, entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (vgl. im übrigen dazu Seehusen-Schwede-Nebe, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, zu § 126 Anm. 1 und 2). Der Hinweis des Klägers in diesem Zusammenhang auf § 88 ZPO und die gegenteilige Rechtsmeinung gehen fehl. Die Pflicht zur Nachprüfung der Rechtsgültigkeit der Vollmacht, wie sie § 88 Abs. 2 ZPO bestimmt, betrifft lediglich die Entstehung des Vollmachtverhältnisses, dessen gesetzliche Ordnungsmäßigkeit im vorliegenden Rechtsstreit auch hinsichtlich der vom ehemaligen Vormund erteilten Vollmacht nicht bestritten worden ist. Für die Veränderung eines einmal entstandenen Vollmachtsverhältnisses sind für die verschiedenen Rechtsbereiche im Ergebnis gleiche Bestimmungen getroffen worden, wie sie vorstehend unter Hinweis auf § 126 FlurbG für das Flurbereinigungsrecht schon nachgewiesen worden sind.