Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.04.1968 - 60 VII 66
Aktenzeichen | 60 VII 66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.04.1968 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Beeinträchtigung der Abfindung durch Kartoffelnematoden. |
Aus den Gründen
Das alte Grundstück Flurstück 276, dessen südlicher Teil zur Bildung des neuen Flurstücks 215 herangezogen worden ist, ist zwar mit Bescheid des Landratsamtes Sch. vom 3.8.1964 als von Nematoden befallen erklärt worden; es ist zum größten Teil im neuen Flurstück 213 enthalten, das mit Bescheid des Landratsamtes vom 27.1.1966 ebenfalls als nematodenbefallen erklärt worden ist. Bei dem neuen Grundstück der Kläger Flurst. 215 dagegen konnte von einer solchen Erklärung aus dem Grund abgesehen werden, daß es vom alten Flurstück 276 nur einen verhältnismäßig kleinen Teil an seinem Nordrand enthält, auf dem keine Nematoden gefunden worden waren. Die nach der Verordnung vom 20.7.1956 mögliche, wichtigste Beschränkung des nematodengefährdeten Grundstücks Flurst. 215, daß dort nur in einem Abstand von 3 Jahren Kartoffeln angebaut werden dürfen, stellt bei dessen Größe von 1,77 ha im Hinblick auf den Umfang des Gesamtbetriebes von rund 43 ha wegen des an sich notwendigen Fruchtwechsels - die überkommene Dreifelderwirtschaft sieht alle 3 Jahre und die neuzeitliche Fruchtwechselwirtschaft alle 6 Jahre einen Fruchtwechsel vor - keinen Nachteil dar, der die wertgleiche Abfindung des Besitzstandes der Kläger beeinträchtigen könnte. Nematodenresistente Kartoffelsorten könnten sogar in kürzerem Wechsel angebaut werden.