Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.05.1968 - 18 VII 68 = IK 1971 S. 57

Aktenzeichen 18 VII 68 Entscheidung Urteil Datum 10.05.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen IK 1971 S. 57  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Volksgesundheit und öffentliche Ordnung sind dringende Gründe.
2. Ausschließlich auf die Förderung der Landwirtschaft abzielende Gründe sind nicht erforderlich.

Aus den Gründen

In diesem Verfahren ist die vorläufige Anordnung des Vorstands der Beklagten vom 21.3.1967 gemäß § 36 FlurbG in Verb. mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 AGFlurbG zulässig.

Die Erweiterung der Liegeflächen des Schwimmbades der Marktgemeinde liegt zwar nicht im landwirtschaftlichen, wohl aber im öffentlichen Interesse (§ 40, § 41 Abs. 1 FlurbG). Der Vorstand der TG hat bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach § 37 Abs. 2 FlurbG auch diesem Rechnung zu tragen (§ 18 Abs. 2 FlurbG in Verb. mit Art. 3 AGFlurbG).

Der Vorstand der TG könnte auch für öffentliche Anlagen, die nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen, wie hier bei dem Schwimmbad der Marktgemeinde, Land in verhältnismäßig geringem Umfang nach § 40 FlurbG im Neuverteilungsplan bereitstellen; dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht notwendig, da die Erweiterungsfläche für das Schwimmbad als Abfindung für den von der Gemeinde eingelegten Altbesitz nach § 44 Abs. 1 FlurbG dieser zugeteilt werden kann. Im Rahmen der bezeichneten Befugnisse war der Vorstand der TG auch berechtigt, zu Gunsten der Beigeladenen über den Besitz und die Nutzung der alten Grundstücke der Kläger eine vorläufige Anordnung zu treffen. Die Volksgesundheit und die öffentliche Ordnung erfordern, daß insbesondere zur heißen Sommerzeit in gemeindlichen Bädern ausreichende Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Für die Erweiterung der Liegeflächen im Schwimmbad der Marktgemeinde mit einer täglichen Höchstzahl von 4 - 5000 Besuchern liegen dringende Gründe im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG vor, die eine Besitz- und Nutzungsregelung vor der Neuverteilung rechtfertigen. Ausschließlich auf die Förderung der Landwirtschaft abzielende Gründe werden vom Gesetz für eine solche Regelung nicht gefordert.