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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 141 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.09.1968 - 78 VII 68

Aktenzeichen 78 VII 68 Entscheidung Urteil Datum 27.09.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 3 AGFlurbG ist der Vorsitzende des Spruchausschusses auch befugt, die Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung nach § 134 Abs. 3 FlurbG zu verneinen.